RS Vwgh 1964/1/24 1627/63

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Veröffentlicht am 24.01.1964
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Beschädigtenrente kann weder berücksichtigt werden, dass sie nicht zur Fristung des Lebensunterhaltes ausreicht, noch dass der Beschädigte durch den Wehrdienst in seinen Ansprüchen aus der Sozialversicherung beeinträchtigt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001627.X01

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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