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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Beschädigtenrente kann weder berücksichtigt werden, dass sie nicht zur Fristung des Lebensunterhaltes ausreicht, noch dass der Beschädigte durch den Wehrdienst in seinen Ansprüchen aus der Sozialversicherung beeinträchtigt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001627.X01Im RIS seit
24.07.2001