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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die es einer Unterbehörde (hier: dem Bezirksschulrat Steyr-Land) erlaubt, den Bescheid einer Oberbehörde (hier des Landesschulrates für Oberösterreich) abzuändern, so ist ein solcher Abänderungsbescheid der Unterbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Bestätigt die Oberbehörde einen solchen unzuständigerweise erlassenen Bescheid der Unterbehörde, so ist auch der Bescheid der Oberbehörde inhaltlich rechtswidrig, wenn nicht eine Gesetzesnorm - § 52 Abs 5 der OÖ Lehrerdienstpragmatik stellt keine solche Norm dar, - nachweisbar ist, die eine Sanierung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Oberbehörde vorsieht.Fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die es einer Unterbehörde (hier: dem Bezirksschulrat Steyr-Land) erlaubt, den Bescheid einer Oberbehörde (hier des Landesschulrates für Oberösterreich) abzuändern, so ist ein solcher Abänderungsbescheid der Unterbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Bestätigt die Oberbehörde einen solchen unzuständigerweise erlassenen Bescheid der Unterbehörde, so ist auch der Bescheid der Oberbehörde inhaltlich rechtswidrig, wenn nicht eine Gesetzesnorm - Paragraph 52, Absatz 5, der OÖ Lehrerdienstpragmatik stellt keine solche Norm dar, - nachweisbar ist, die eine Sanierung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Oberbehörde vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000377.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010