RS Vwgh 1964/1/29 0377/63

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Veröffentlicht am 29.01.1964
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art18 Abs1;
Lehrerdienstpragmatik OÖ 1923 §52 Abs5;
LehrerdienstpragmatikNov OÖ 1934 Art1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die es einer Unterbehörde (hier: dem Bezirksschulrat Steyr-Land) erlaubt, den Bescheid einer Oberbehörde (hier des Landesschulrates für Oberösterreich) abzuändern, so ist ein solcher Abänderungsbescheid der Unterbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Bestätigt die Oberbehörde einen solchen unzuständigerweise erlassenen Bescheid der Unterbehörde, so ist auch der Bescheid der Oberbehörde inhaltlich rechtswidrig, wenn nicht eine Gesetzesnorm - § 52 Abs 5 der OÖ Lehrerdienstpragmatik stellt keine solche Norm dar, - nachweisbar ist, die eine Sanierung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Oberbehörde vorsieht.Fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die es einer Unterbehörde (hier: dem Bezirksschulrat Steyr-Land) erlaubt, den Bescheid einer Oberbehörde (hier des Landesschulrates für Oberösterreich) abzuändern, so ist ein solcher Abänderungsbescheid der Unterbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Bestätigt die Oberbehörde einen solchen unzuständigerweise erlassenen Bescheid der Unterbehörde, so ist auch der Bescheid der Oberbehörde inhaltlich rechtswidrig, wenn nicht eine Gesetzesnorm - Paragraph 52, Absatz 5, der OÖ Lehrerdienstpragmatik stellt keine solche Norm dar, - nachweisbar ist, die eine Sanierung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Oberbehörde vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000377.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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