TE Vwgh Erkenntnis 1964/1/30 1841/63

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Veröffentlicht am 30.01.1964
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Wasserrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
AVG §77
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  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der Firma FD in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. August 1963, Zl. 73.702 - I/1/1963, betreffend Kommissionsgebühren in einer Wasserrechtsangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Ausspruch über die Kosten des Ortsaugenscheines vom 10. Juni 1963 aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 27. März 1962 fand eine Überprüfung des Großtanklagers der Firma FD, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, auf der Liegenschaft Wels, V Straße 8, statt, bei der festgestellt wurde, daß auf dieser Liegenschaft mehrere Anlagen vorhanden bzw. geplant sind, für die mit Ausnahme von drei geplanten Lagerbehälter, bezüglich derer um wasserrechtliche Bewilligung bereits angesucht wurde und auch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wasserrechtlich noch nicht behandelt wurden. Auf Grund der Ergebnisse dieses Ortsaugenscheines wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1962 gemäß den §§ 30, 31 und 130 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), vorgeschrieben, mit Ausnahme der bereits behandelten Treibstofflagerungen für alle auf ihrem Betriebsgelände im Freien und in Gebäuden befindlichen Lagerstätten und Manipulationsplätzen für Treibstoffe, Heiz- und Schmieröle, Lösungsmittel etc. ein den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechendes Projekt einzureichen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Ortsaugenscheines vom 27. März 1962 in der Höhe von S 672,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.Am 27. März 1962 fand eine Überprüfung des Großtanklagers der Firma FD, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, auf der Liegenschaft Wels, V Straße 8, statt, bei der festgestellt wurde, daß auf dieser Liegenschaft mehrere Anlagen vorhanden bzw. geplant sind, für die mit Ausnahme von drei geplanten Lagerbehälter, bezüglich derer um wasserrechtliche Bewilligung bereits angesucht wurde und auch bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wasserrechtlich noch nicht behandelt wurden. Auf Grund der Ergebnisse dieses Ortsaugenscheines wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 26. November 1962 gemäß den Paragraphen 30, 31 und 130 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), vorgeschrieben, mit Ausnahme der bereits behandelten Treibstofflagerungen für alle auf ihrem Betriebsgelände im Freien und in Gebäuden befindlichen Lagerstätten und Manipulationsplätzen für Treibstoffe, Heiz- und Schmieröle, Lösungsmittel etc. ein den Bestimmungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechendes Projekt einzureichen. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Ortsaugenscheines vom 27. März 1962 in der Höhe von S 672,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie u.a. auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein bestritt.

Am 24. Mai 1963 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wels eine Meldung ein, wonach im Brunnen des in der Nähe der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gelegenen Molkereibetriebes der Molkereigenossenschaft Wels Ölspuren aufgetreten seien. Zur Beseitigung der damit verbundenen Gefahr erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels mit Bescheid vom 25. Mai 1963 eine auf § 122 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gegründete einstweilige Verfügung.Am 24. Mai 1963 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Wels eine Meldung ein, wonach im Brunnen des in der Nähe der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gelegenen Molkereibetriebes der Molkereigenossenschaft Wels Ölspuren aufgetreten seien. Zur Beseitigung der damit verbundenen Gefahr erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels mit Bescheid vom 25. Mai 1963 eine auf Paragraph 122, Absatz eins und 7 WRG 1959 gegründete einstweilige Verfügung.

Am 10. Juni 1963 führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Überprüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durch. Gestützt auf das Ergebnis dieses Ortsaugenscheines, erließ das Amt der Landesregierung sodann namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 21. Juni 1963. Im Punkt I dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die §§ 10, 32, 99, 105 und 138 WRG 1959 der Auftrag zur Vorlage eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes über die Herstellung eines jede anderweitige Einwirkung auf das Wasser ausschließenden Anschlusses an die zentrale Ortskanalisation der Stadt Wels erteilt. Im Punkt II dieses Bescheides wurde der Bescheid der Vorinstanz vom 26. November 1962 mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 wegen Unzuständigkeit behoben. Im Punkt III wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen technische Beschreibungen und Darstellungen von Maßnahmen, die im Bereiche des Betriebsgeländes, insbesondere im Bereiche des Treibstofflagers - mit Ausnahme der bereits wasserrechtlich behandelten - und der Abfüllanlagen mit Sicherheit das Eindringen von Mineralölprodukten in den Untergrund ausschließen, vorzulegen. Schließlich wurde im Punkt IV des Bescheides der Beschwerdeführerin gemäß §§ 76 und 77 AVG 1950 die mit S 2.000,-- bestimmten Kosten für den Lokalaugenschein vom 10. Juni 1963 zur Bezahlung vorgeschrieben.Am 10. Juni 1963 führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eine Überprüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durch. Gestützt auf das Ergebnis dieses Ortsaugenscheines, erließ das Amt der Landesregierung sodann namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 21. Juni 1963. Im Punkt römisch eins dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Paragraphen 10, 32, 99, 105 und 138 WRG 1959 der Auftrag zur Vorlage eines den Bestimmungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Projektes über die Herstellung eines jede anderweitige Einwirkung auf das Wasser ausschließenden Anschlusses an die zentrale Ortskanalisation der Stadt Wels erteilt. Im Punkt römisch zwei dieses Bescheides wurde der Bescheid der Vorinstanz vom 26. November 1962 mit Ausnahme des Ausspruches über die Kosten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 wegen Unzuständigkeit behoben. Im Punkt römisch drei wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen technische Beschreibungen und Darstellungen von Maßnahmen, die im Bereiche des Betriebsgeländes, insbesondere im Bereiche des Treibstofflagers - mit Ausnahme der bereits wasserrechtlich behandelten - und der Abfüllanlagen mit Sicherheit das Eindringen von Mineralölprodukten in den Untergrund ausschließen, vorzulegen. Schließlich wurde im Punkt römisch vier des Bescheides der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 die mit S 2.000,-- bestimmten Kosten für den Lokalaugenschein vom 10. Juni 1963 zur Bezahlung vorgeschrieben.

Auch gegen diesen Bescheid, jedoch nur gegen dessen Punkte I, II (hinsichtlich der am aufrechterhaltenen Kostenentscheidung) und IV brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In Erledigung dieses Rechtsmittels erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1963, mit dem Punkt I des Bescheides der Vorinstanz behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Desgleichen wurde der Berufung hinsichtlich der Kosten (Punkt II des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) Folge gegeben. Im übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.Auch gegen diesen Bescheid, jedoch nur gegen dessen Punkte römisch eins, römisch zwei (hinsichtlich der am aufrechterhaltenen Kostenentscheidung) und römisch vier brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In Erledigung dieses Rechtsmittels erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1963, mit dem Punkt römisch eins des Bescheides der Vorinstanz behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Desgleichen wurde der Berufung hinsichtlich der Kosten (Punkt römisch zwei des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) Folge gegeben. Im übrigen aber wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Diesem Berufungsbescheide wird, soweit mit ihm der Berufung gegen die Vorschreibung der Kosten des Ortsaugenscheines vom 10. Juni 1963 keine Folge gegeben wurde, mit der vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG 1950) und Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) zur Last gelegt.Diesem Berufungsbescheide wird, soweit mit ihm der Berufung gegen die Vorschreibung der Kosten des Ortsaugenscheines vom 10. Juni 1963 keine Folge gegeben wurde, mit der vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 76 und 77 AVG 1950) und Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes) zur Last gelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung der Kosten des Ortsaugenseheines vom 10. Juni 1963 hat die belangte Behörde im wesentlichen damit begründet, daß sich aus der einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 25. Mai 1963 ergebe, daß im Betriebsgelände der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ca. 250 l Dieselöl ausgeronnen seien. Der Sachverständige habe angenommen, daß die Ursache der Grundwasserverunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Betriebe der Beschwerdeführerin liege, da sie örtlich und nach der Beschaffenheit der aufgetretenen Verunreinigungen allein in Betracht komme. Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung habe sich deshalb mit Recht veranlaßt gesehen, einen Lokalaugenschein durchzuführen, um über allenfalls bestehende Mängel in der Lagerung der Erdölderivate und über mögliche Verunreinigungsherde im Betriebe der Beschwerdeführerin ein Bild zu bekommen, und so die zur Beseitigung solcher Mißstände notwendigen Maßnahmen veranlassen zu können. Im Zuge der Amtshandlung vom 10. Juni 1963 seien aber auch an verschiedenen Stellen Verunreinigungen am Boden festzustellen gewesen. Unter diesen Umständen habe sich die Durchführung der Amtshandlung, die durch den Betrieb der Beschwerdeführerin infolge des Mangels gehöriger Aufmerksamkeit gegen Ausfließen von Mineralölen verursacht worden sei, als notwendig erwiesen. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:

Die belangte Behörde hat die Vorschreibung der Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein vom 10. Juni 1964 auf die Vorschriften der §§ 76 und 77 AVG 1950 gegründet. § 76 Abs. 1 und 2 AVG 1950 ordnet an: Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren nach § 77 Abs. 1 AVG 1950 finden die Bestimmungen § 76 desselben Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die belangte Behörde hat die Vorschreibung der Kommissionsgebühren für den Ortsaugenschein vom 10. Juni 1964 auf die Vorschriften der Paragraphen 76 und 77 AVG 1950 gegründet. Paragraph 76, Absatz eins, und 2 AVG 1950 ordnet an: Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren nach Paragraph 77, Absatz eins, AVG 1950 finden die Bestimmungen Paragraph 76, desselben Gesetzes sinngemäß Anwendung.

Bei dem nach § 76 AVG 1950 für eine Kostenersatzpflicht erforderlichen Verschulden handelt es sich, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1933, Slg. Nr. 14.788/A). Unbestritten ist, daß der Ortsaugenschein vom 10. Juni 1963 von Amts wegen angeordnet wurde. Die Notwendigkeit seiner Durchführung hat die belangte Behörde, so müssen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheide verstanden werden, darin erblickt, das Feststellungen getroffen werden sollten, ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung allfälliger wasserrechtlicher Übelstände im Betriebe der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Auf Grund dieses Ortsaugenscheines erging der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1963, mit welchem der Beschwerdeführerin die Vorlage eines Projektes zum Anschluß an die Ortskanalisation der Gemeinde Wels (Punkt I) und eines Projektes über Maßnahme gegen das Eindringen von Mineralölprodukten usw. in den Untergrund (Punkt III) vorgeschrieben wurden. Punkt I dieses Bescheides wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben. Punkt III des Bescheides deckt sich aber, seinem wesentlichen rechtlichen Inhalte nach, mit dem Auftrage, den bereits die Bezirkshauptmannschaft Wels in ihrem Bescheide vom 26. November 1962 erteilt hat. Dieser Bescheid wieder gründet sich auf die Feststellungen des Ortsaugenscheines vom 27. März 1962. Zur Erteilung des Auftrages nach Punkt III des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung war daher die Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenseheines nicht erforderlich. Die Kosten des Ortsaugenscheines vom 10. Juni 1963 hätte daher der Beschwerdeführerin nur dann vorgeschrieben werden können, wenn bei dieser Amtshandlung festgestellt worden wäre, die Beschwerdeführerin die ihr auf Grund des Gesetzes oder auf Grund besonderer behördlicher Anordnungen obliegende Verpflichtung zur Reinhaltung der Gewässer beim Betrieb ihre Anlage nicht nachgekommen ist (siehe hiezu das in einer Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1958, Zl. 26/56). Solche Feststellungen hat aber die Behörde nicht getroffen. Denn die Tatsache, daß die Verunreinigung des Grundwassers offenbar durch den Betrieb der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurde, betrifft lediglich die Frage des ursächlichen Zusammenhanges, nicht aber die Frage des Verschuldens. Ebensowenig kann der Umstand allein, daß an verschiedenen Stellen des Bodens Verunreinigungen durch Mineralölprodukte festgestellt wurden, als ein Verschulden der Beschwerdeführerin angesehen werden.Bei dem nach Paragraph 76, AVG 1950 für eine Kostenersatzpflicht erforderlichen Verschulden handelt es sich, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB vergleiche , hiezu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1933, Slg. Nr. 14.788/A). Unbestritten ist, daß der Ortsaugenschein vom 10. Juni 1963 von Amts wegen angeordnet wurde. Die Notwendigkeit seiner Durchführung hat die belangte Behörde, so müssen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheide verstanden werden, darin erblickt, das Feststellungen getroffen werden sollten, ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung allfälliger wasserrechtlicher Übelstände im Betriebe der Beschwerdeführerin erforderlich sind. Auf Grund dieses Ortsaugenscheines erging der Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1963, mit welchem der Beschwerdeführerin die Vorlage eines Projektes zum Anschluß an die Ortskanalisation der Gemeinde Wels (Punkt römisch eins) und eines Projektes über Maßnahme gegen das Eindringen von Mineralölprodukten usw. in den Untergrund (Punkt römisch drei) vorgeschrieben wurden. Punkt römisch eins dieses Bescheides wurde mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben. Punkt römisch drei des Bescheides deckt sich aber, seinem wesentlichen rechtlichen Inhalte nach, mit dem Auftrage, den bereits die Bezirkshauptmannschaft Wels in ihrem Bescheide vom 26. November 1962 erteilt hat. Dieser Bescheid wieder gründet sich auf die Feststellungen des Ortsaugenscheines vom 27. März 1962. Zur Erteilung des Auftrages nach Punkt römisch drei des Bescheides des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung war daher die Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenseheines nicht erforderlich. Die Kosten des Ortsaugenscheines vom 10. Juni 1963 hätte daher der Beschwerdeführerin nur dann vorgeschrieben werden können, wenn bei dieser Amtshandlung festgestellt worden wäre, die Beschwerdeführerin die ihr auf Grund des Gesetzes oder auf Grund besonderer behördlicher Anordnungen obliegende Verpflichtung zur Reinhaltung der Gewässer beim Betrieb ihre Anlage nicht nachgekommen ist (siehe hiezu das in einer Angelegenheit einer gewerblichen Betriebsanlage ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1958, Zl. 26/56). Solche Feststellungen hat aber die Behörde nicht getroffen. Denn die Tatsache, daß die Verunreinigung des Grundwassers offenbar durch den Betrieb der Beschwerdeführerin hervorgerufen wurde, betrifft lediglich die Frage des ursächlichen Zusammenhanges, nicht aber die Frage des Verschuldens. Ebensowenig kann der Umstand allein, daß an verschiedenen Stellen des Bodens Verunreinigungen durch Mineralölprodukte festgestellt wurden, als ein Verschulden der Beschwerdeführerin angesehen werden.

Da die belangte Behörde sohin bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Berufung gegen den Ausspruch der Vorinstanz auf Ersatz der Kosten für den Ortsaugenschein vom 10. Juni 1963 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.Da die belangte Behörde sohin bei ihrer Entscheidung von einer unrichtigen Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Berufung gegen den Ausspruch der Vorinstanz auf Ersatz der Kosten für den Ortsaugenschein vom 10. Juni 1963 als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 30. Jänner 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001841.X00

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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