RS Vwgh 2006/8/31 2001/17/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung

Norm

Aufschließungsbeitrag Neusiedl am See 1998 §1;
BauG Bgld 1997 §9 Abs2 Z2;
F-VG 1948 §7;
F-VG 1948 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld BauG 1997 waren die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche zu erheben, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist. In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neusiedl am See vom 26. Februar 1998 über die Festsetzung von Einheitssätzen für Aufschließungsbeiträge werden keine näheren Regelungen für die Erhebung eines Beitrages zu den Kosten der Wiederherstellung getroffen. Es ist daher in verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der in § 1 der Verordnung genannte Tatbestand der "Wiederherstellung" im Sinne der Ermächtigung des § 9 Abs. 2 Z 2 Bgld BauG 1997 auszulegen ist, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Gemeinderat über die landesgesetzliche Ermächtigung hinausgehen wollte (vgl. auch § 8 Abs. 5 zweiter Satz F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003, dem zu Folge Landesgesetze gemäß § 8 Abs. 5 F-VG "die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmausmaß bestimmen" müssen und dazu Ruppe, in: Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 35 zu § 8 F-VG; vgl. weiters Ruppe, in:

Korinek/Holoubek, B-VG, Kommentar, Rz 42 zu § 7 F-VG; die Überlegung zur eingeschränkten Notwendigkeit von verfahrensrechtlichen Vorschriften in den Erhebungsverordnungen der Gemeinden lässt sich auch auf die Vorschriften des materiellen Steuerrechts übertragen, soweit sich diese durch die Festlegungen in den landesgesetzlichen Ermächtigungen erübrigen).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001170172.X01

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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