TE Vwgh Erkenntnis 1964/1/30 0391/63

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Veröffentlicht am 30.01.1964
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde des FM in O gegen den namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 1963, Zl. L.A.III/1-7616-1962, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1962 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) schuldig und verhängte gegen ihn gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 500,--, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Arrest, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer am 2. Februar 1962 in den Nachmittagsstunden zwei Arbeiter seiner Hühnerfarm veranlaßt habe, Abfälle von der Kalten Gangbrücke zwischen Ebreichsdorf und Unterwaltersdorf (richtig: Oberwaltersdorf) in den Fluß zu werfen, und dadurch die bestehende Reinhaltungspflicht der Gewässer verletzt habe. In der Begründung des Straferkenntnisses hieß es, der Beschwerdeführer leugne zwar die ihm zur Last gelegte Tat, sie sei jedoch durch die glaubwürdige Aussage des FS erwiesen, der am 2. Februar 1962 auf der Brücke einen Lastkraftwagen wahrgenommen habe, von dessen Ladefläche zwei Männer Behälter in den Fluß entleerten. Bei näherem Heranschreiten habe FS das Kennzeichen des Lastwagens N nn.nnn ablesen können. Der Lenker dieses Lastkraftwagens, von dem der Zeuge S eine genaue Personenbeschreibung bei der Erstattung der Anzeige gegeben habe, sei anläßlich einer Gegenüberstellung bei der Gendarmerie vom Zeugen erkannt und als der Beschwerdeführer identifiziert worden. Den Zeugen, die für eine Nichttäterschaft des Beschuldigten FM sprechen sollten, hätte nach eingehender Prüfung keine genügende Beweiskraft zugemessen werden können. In diesem Zusammenhang sei nur auf den Zeugen RB hinzuweisen, der bei zwei Einvernahmen jeweils völlig verschiedene Angaben gemacht habe.Mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1962 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) schuldig und verhängte gegen ihn gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 eine Geldstrafe von S 500,--, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Arrest, wobei als erwiesen angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer am 2. Februar 1962 in den Nachmittagsstunden zwei Arbeiter seiner Hühnerfarm veranlaßt habe, Abfälle von der Kalten Gangbrücke zwischen Ebreichsdorf und Unterwaltersdorf (richtig: Oberwaltersdorf) in den Fluß zu werfen, und dadurch die bestehende Reinhaltungspflicht der Gewässer verletzt habe. In der Begründung des Straferkenntnisses hieß es, der Beschwerdeführer leugne zwar die ihm zur Last gelegte Tat, sie sei jedoch durch die glaubwürdige Aussage des FS erwiesen, der am 2. Februar 1962 auf der Brücke einen Lastkraftwagen wahrgenommen habe, von dessen Ladefläche zwei Männer Behälter in den Fluß entleerten. Bei näherem Heranschreiten habe FS das Kennzeichen des Lastwagens N nn.nnn ablesen können. Der Lenker dieses Lastkraftwagens, von dem der Zeuge S eine genaue Personenbeschreibung bei der Erstattung der Anzeige gegeben habe, sei anläßlich einer Gegenüberstellung bei der Gendarmerie vom Zeugen erkannt und als der Beschwerdeführer identifiziert worden. Den Zeugen, die für eine Nichttäterschaft des Beschuldigten FM sprechen sollten, hätte nach eingehender Prüfung keine genügende Beweiskraft zugemessen werden können. In diesem Zusammenhang sei nur auf den Zeugen RB hinzuweisen, der bei zwei Einvernahmen jeweils völlig verschiedene Angaben gemacht habe.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Die dem Bescheide beigefügte Begründung besagt, der heutige Beschwerdeführer bestreite den Tatbestand und mache u. a. geltend, daß eine Verurteilung wegen Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung zur Voraussetzung habe, daß die Personen, die angestiftet worden sein sollen, dies bestätigten. Dies sei jedoch unrichtig, "zumal aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgehe, daß derjenige, der vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung veranlaßt oder erleichtert, selbst dann strafbar ist, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist". Somit sei auch im gegenständlichen Falle die eindeutige Identifizierung der unmittelbaren Täter nicht erforderlich. Auch die Bestreitung des Straftatbestandes im Sinne des § 30 WRG 1959 sei als nicht stichhältig zu werten, da jede Verunreinigung eines Gewässers unter Strafsanktion stehe. Schließlich sei die Berufungsbehörde auch bei ihrer Überprüfung hinsichtlich der Beweiswürdigung zum gleichen Ergebnis wie die erste Instanz gekommen.Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Die dem Bescheide beigefügte Begründung besagt, der heutige Beschwerdeführer bestreite den Tatbestand und mache u. a. geltend, daß eine Verurteilung wegen Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung zur Voraussetzung habe, daß die Personen, die angestiftet worden sein sollen, dies bestätigten. Dies sei jedoch unrichtig, "zumal aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig hervorgehe, daß derjenige, der vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung veranlaßt oder erleichtert, selbst dann strafbar ist, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist". Somit sei auch im gegenständlichen Falle die eindeutige Identifizierung der unmittelbaren Täter nicht erforderlich. Auch die Bestreitung des Straftatbestandes im Sinne des Paragraph 30, WRG 1959 sei als nicht stichhältig zu werten, da jede Verunreinigung eines Gewässers unter Strafsanktion stehe. Schließlich sei die Berufungsbehörde auch bei ihrer Überprüfung hinsichtlich der Beweiswürdigung zum gleichen Ergebnis wie die erste Instanz gekommen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß Frau L, die Gattin des Bürgermeisters von Oberwaltersdorf, im Verwaltungsverfahren nicht einvernommen worden sei, obwohl diese Zeugenvernehmung wesentlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß AL nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren am 12. Juli 1962 als Zeugin vernommen wurde. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich somit als aktenwidrig. Im übrigen hat sich die Strafbehörde erster Instanz, der die belangte Behörde beigetreten ist, mit den Aussagen der vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen eingehend auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den strafbaren Tatbestand festgestellt (§ 45 Abs. 2 AVG 1950). Daß die Haupttat tatbildmäßig und rechtswidrig sein und den Strafdrohungsbedingungen genügen muß, damit von Mitschuld die Rede sein kann, leuchtet ein (vgl. hiezu Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes 1954, 1. Bd. S. 284).Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß Frau L, die Gattin des Bürgermeisters von Oberwaltersdorf, im Verwaltungsverfahren nicht einvernommen worden sei, obwohl diese Zeugenvernehmung wesentlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß AL nach der Aktenlage im Ermittlungsverfahren am 12. Juli 1962 als Zeugin vernommen wurde. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich somit als aktenwidrig. Im übrigen hat sich die Strafbehörde erster Instanz, der die belangte Behörde beigetreten ist, mit den Aussagen der vom Beschwerdeführer geführten Entlastungszeugen eingehend auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den strafbaren Tatbestand festgestellt (Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950). Daß die Haupttat tatbildmäßig und rechtswidrig sein und den Strafdrohungsbedingungen genügen muß, damit von Mitschuld die Rede sein kann, leuchtet ein vergleiche , hiezu Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes 1954, 1. Bd. S. 284).

Die Identifizierung und Bestrafung dieser Haupttäter ist hiezu nicht erforderlich, wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat. Der in diesem Zusammenhange vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Anstifter aber ist derjenige, der vorsätzlich den anderen zur strafbaren Handlung bestimmt. Entscheidend ist hiebei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitschuldigen und den Handlungen der unmittelbaren Täter insofern, als die Handlungen der unmittelbaren Täter darin ihre Quelle haben und unterblieben wären, wenn die Einwirkung des Anstifters nicht erfolgt wäre (vgl. Oberster Gerichtshof 29. August 1924, SSt. IV/86).Anstifter aber ist derjenige, der vorsätzlich den anderen zur strafbaren Handlung bestimmt. Entscheidend ist hiebei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitschuldigen und den Handlungen der unmittelbaren Täter insofern, als die Handlungen der unmittelbaren Täter darin ihre Quelle haben und unterblieben wären, wenn die Einwirkung des Anstifters nicht erfolgt wäre vergleiche , Oberster Gerichtshof 29. August 1924, SSt. IV/86).

Nun kann nach dem festgestellten Sachverhalt, wonach von der Ladefläche des Lastkraftwagens des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit von zwei Männern aus Behältern Abfälle in das Gewässer eingebracht wurden, nicht zweifelhaft sein, daß eine solche Handlung von den unmittelbaren Tätern nur auf Einwirkung des Beschwerdeführers und somit vorsätzlich gesetzt werden konnte - wenn man nicht überhaupt eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers annimmt - und daß hiebei nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit wesentlich nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Im § 30 Abs. 1 WRG 1959 wird im übrigen klargestellt, daß die Bestimmungen über die Reinhaltung der Gewässer für alle Gewässer Anwendung zu finden haben und was durch Reinhaltung der Gewässer erreicht werden soll. Was unter Reinhaltung und Verunreinigung der Gewässer zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber authentisch im Abs. 2 des § 30 WRG 1959 ausgesprochen und zwar unter Reinhaltung die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens. Damit im Zusammenhange stehen die Bestimmungen des § 32 WRG 1959, wonach alle nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Bewilligungspflicht ist gegeben, wenn nach dem natürlichen Laufe der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Die Verunreinigung von Gewässern ist, wenn sie ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen wird, als Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit § 137 WRG 1959 strafbar.Nun kann nach dem festgestellten Sachverhalt, wonach von der Ladefläche des Lastkraftwagens des Beschwerdeführers in dessen Anwesenheit von zwei Männern aus Behältern Abfälle in das Gewässer eingebracht wurden, nicht zweifelhaft sein, daß eine solche Handlung von den unmittelbaren Tätern nur auf Einwirkung des Beschwerdeführers und somit vorsätzlich gesetzt werden konnte - wenn man nicht überhaupt eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers annimmt - und daß hiebei nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit wesentlich nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Im Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 wird im übrigen klargestellt, daß die Bestimmungen über die Reinhaltung der Gewässer für alle Gewässer Anwendung zu finden haben und was durch Reinhaltung der Gewässer erreicht werden soll. Was unter Reinhaltung und Verunreinigung der Gewässer zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber authentisch im Absatz 2, des Paragraph 30, WRG 1959 ausgesprochen und zwar unter Reinhaltung die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens. Damit im Zusammenhange stehen die Bestimmungen des Paragraph 32, WRG 1959, wonach alle nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die Bewilligungspflicht ist gegeben, wenn nach dem natürlichen Laufe der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Die Verunreinigung von Gewässern ist, wenn sie ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen wird, als Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 137, WRG 1959 strafbar.

Abschließend sei bemerkt, daß der im Spruche des erstinstanzlichen Strafbescheides offenbar irrtümlich erfolgten Anführung der Gemeinde "Unterwaltersdorf" statt "Oberwaltersdorf" nach der Sachlage keine entscheidende Bedeutung zukommt, sie kann daher von der Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Abschließend sei bemerkt, daß der im Spruche des erstinstanzlichen Strafbescheides offenbar irrtümlich erfolgten Anführung der Gemeinde "Unterwaltersdorf" statt "Oberwaltersdorf" nach der Sachlage keine entscheidende Bedeutung zukommt, sie kann daher von der Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Da aus den dargelegten Gründen die Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet sind, eine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigende Rechtswidrigkeit darzutun, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Da aus den dargelegten Gründen die Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet sind, eine die Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigende Rechtswidrigkeit darzutun, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 30. Jänner 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000391.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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