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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wurde einer Partei Einsicht in ein Sachverständigengutachten gewährt und eine Frist für die Äußerung festgesetzt, so kann in dem Unterbleiben des Eingehens auf einen später gestellten Antrag, der auf die Übersendung einer Abschrift des Gutachtens abzielt, kein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel gelegen sein.
Schlagworte
Gutachten ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001125.X01Im RIS seit
19.06.2001