RS Vwgh 1964/1/31 0249/62

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Veröffentlicht am 31.01.1964
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs3;
VwGG §13 Z3 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang nach § 2 Abs3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl für Wien Nr. 22, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern es besteht hierauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch (Hinweis E vom 16. Februar 1953, Zl. 0405/1105/52 und vom 24. November 1954, Zl. 1951/53, VwSlg 3580 A/1954).Die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang nach Paragraph 2, Abs3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl für Wien Nr. 22, ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern es besteht hierauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch (Hinweis E vom 16. Februar 1953, Zl. 0405/1105/52 und vom 24. November 1954, Zl. 1951/53, VwSlg 3580 A/1954).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962000249.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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