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L37169 Kanalabgabe Wien;Norm
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, die Senatspräsidenten Dr. Werner und Dr. Borotha sowie die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Mathis, Penzinger, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein der Schriftführer Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda und Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der A und der MT in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbstständigen Wirkungsbereich vom 4. Dezember 1961, Zl. M Abt 64 B XI - 3/61), betreffend die Verpflichtung zur Einmündung der Abwässer einer Liegenschaft in den Straßenkanal, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, die Senatspräsidenten Dr. Werner und Dr. Borotha sowie die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Mathis, Penzinger, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein der Schriftführer Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda und Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der A und der MT in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbstständigen Wirkungsbereich vom 4. Dezember 1961, Zl. M Abt 64 B römisch elf - 3/61), betreffend die Verpflichtung zur Einmündung der Abwässer einer Liegenschaft in den Straßenkanal, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Den Beschwerdeführerinnen, die Eigentümer der bebauten Liegenschaft EZ. 1076 des Grundbuches über die Katastralgemeinde X sind, ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. September 1959 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 22, der Auftrag erteilt worden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Mischkanal einzuleiten und nach Durchführung dieser Maßnahme die bisher für die Aufnahme der Abwässer verwendete Senkgrube zu beseitigen. Dagegen erhoben beide Beschwerdeführerinnen Berufung, mit der sie gleichzeitig ein Ansuchen um "Befreiung" von der Verpflichtung zur Kanaleinmündung verbanden. Die Erstbeschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe aus, dass für die vorhandenen Wohnräume ein Klosett bestehe, dessen Abfluss in eine hinter dem Hause befindliche, im Jahre 1932 zugleich mit dem Haus errichtete und baubehördlich genehmigte Senkgrube mit 4 m3 Fassungsraum führe. Die Senkgrube sei wasserdicht ausgeführt und geruchdicht abgeschlossen. Die anfallenden Fäkalien würden zur Gänze zur Düngung des zum Hause gehörigen Gartens im Ausmaß von 700 m2 verwendet. Es seien daher keinerlei Nachteile für die Nachbarschaft und keine Schädigung öffentlicher Interessen zu besorgen. Beide Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass sie als Rentnerinnen nicht in der Lage seien, die Kosten für den Kanalanschluss aufzubringen, auch nicht bei Gewährung eines langfristigen Kredites.Den Beschwerdeführerinnen, die Eigentümer der bebauten Liegenschaft EZ. 1076 des Grundbuches über die Katastralgemeinde römisch zehn sind, ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. September 1959 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22, der Auftrag erteilt worden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Mischkanal einzuleiten und nach Durchführung dieser Maßnahme die bisher für die Aufnahme der Abwässer verwendete Senkgrube zu beseitigen. Dagegen erhoben beide Beschwerdeführerinnen Berufung, mit der sie gleichzeitig ein Ansuchen um "Befreiung" von der Verpflichtung zur Kanaleinmündung verbanden. Die Erstbeschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe aus, dass für die vorhandenen Wohnräume ein Klosett bestehe, dessen Abfluss in eine hinter dem Hause befindliche, im Jahre 1932 zugleich mit dem Haus errichtete und baubehördlich genehmigte Senkgrube mit 4 m3 Fassungsraum führe. Die Senkgrube sei wasserdicht ausgeführt und geruchdicht abgeschlossen. Die anfallenden Fäkalien würden zur Gänze zur Düngung des zum Hause gehörigen Gartens im Ausmaß von 700 m2 verwendet. Es seien daher keinerlei Nachteile für die Nachbarschaft und keine Schädigung öffentlicher Interessen zu besorgen. Beide Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass sie als Rentnerinnen nicht in der Lage seien, die Kosten für den Kanalanschluss aufzubringen, auch nicht bei Gewährung eines langfristigen Kredites.
Nachdem von der Magistratsabteilung 30 - Kanalisation - bestätigt worden war, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen befindliche Senkgrube sich in gutem Bauzustand befinde, und nach Einholung einer Äußerung der Bezirksvertretung, die einen zeitlich begrenzten Aufschub des Auftrages zur Einmündung befürwortete, forderte die Magistratsabteilung 64 die Erstbeschwerdeführerin auf, binnen zwei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass die Schmutzwässer ihrer Baulichkeit tatsächlich zu Düngezwecken benötigt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte daraufhin ihr bisheriges Vorbringen durch die Mitteilung, dass der Bewuchs der Gartenparzelle aus 20 Obstbäumen sowie Gemüse, Salat, Bohnen und Ananas bestehe, deren Ertrag ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet werde. Zur Düngung werde der gesamte Inhalt der Senkgrube benötigt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1960 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen nicht Folge. In der Begründung ihres Bescheides wies sie darauf hin, dass die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 normierten Voraussetzungen für die Einmündung der Abwässer in den Straßenkanal gegeben seien. Der für eine Ausnahme von der Einmündungspflicht erforderliche Nachweis sei von den Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung nicht erbracht worden.Mit Bescheid vom 20. Juni 1960 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen nicht Folge. In der Begründung ihres Bescheides wies sie darauf hin, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 normierten Voraussetzungen für die Einmündung der Abwässer in den Straßenkanal gegeben seien. Der für eine Ausnahme von der Einmündungspflicht erforderliche Nachweis sei von den Beschwerdeführerinnen trotz Aufforderung nicht erbracht worden.
Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1961, Zl. 1643/60-2, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend hiefür war die Erwägung, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren durch ihr bisheriges Vorbringen in ausreichendem Maße nachgekommen seien, dass aber die Prüfung dieses Vorbringens auf Grund der im Verwaltungsverfahren geltenden Offizialmaxime der Verwaltungsbehörde obliege, welche Verpflichtung letztere nicht nachgekommen sei.
Im fortgesetzten Verfahren fragte die belangte Behörde bei der Magistratsabteilung 37 an, in welchem Gebiete die gegenständliche Liegenschaft nach dem Flächenwidmungsplan liege und erhielt die Auskunft, die Widmung sei "gemischtes Baugebiet" und es sei die geschlossene Bauweise (Bauklasse Il) vorgesehen.Im fortgesetzten Verfahren fragte die belangte Behörde bei der Magistratsabteilung 37 an, in welchem Gebiete die gegenständliche Liegenschaft nach dem Flächenwidmungsplan liege und erhielt die Auskunft, die Widmung sei "gemischtes Baugebiet" und es sei die geschlossene Bauweise (Bauklasse römisch eins l) vorgesehen.
Nunmehr entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen neuerlich im Sinne der Abweisung und Aufrechterhaltung des im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auftrages zur Einmündung der Schmutzwässer in den Straßenkanal (Bescheid vom 4. Dezember 1961). In der dem Bescheide beigegebenen Begründung heißt es, die Bauoberbehörde für Wien finde, dass selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen, dass die Schmutzwässer für Düngezwecke benötigt würden, eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren aus folgenden Gründen nicht gewährt werden könne. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung seien nur möglich, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entstehe. Die unbefristete Zulassung des Weiterbestandes der Senkgrube würde der Flächenwidmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" widersprechen, die auch ein belästigungsfreies Wohnen bezwecke, was bei einer Gartendüngung nicht gewährleistet sei. Es seien daher mit dem Weiterbestand einer Senkgrube für die Nachbarschaft Nachteile verbunden, gleichgültig, ob sich die Nachbarschaft durch den bisherigen Zustand belästigt fühle oder nicht. Die Bauoberbehörde könne sich aber auch schon deshalb nicht bestimmt sehen, eine Ausnahme zu gewähren, weil es sich bei dem Straßenkanal um einen Kanal in verbautem Gebiet handle und es nicht im öffentlichen Interesse liege, solche Kanäle, wenn sie schon mit erheblichen Kosten hergestellt werden, unbenützt zu lassen. Auf sonstige Belange, wie etwa die ungünstige finanzielle Lage der Hauseigentümer, könne nach dem Gesetze nicht Bedacht genommen werden.Nunmehr entschied die belangte Behörde über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen neuerlich im Sinne der Abweisung und Aufrechterhaltung des im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auftrages zur Einmündung der Schmutzwässer in den Straßenkanal (Bescheid vom 4. Dezember 1961). In der dem Bescheide beigegebenen Begründung heißt es, die Bauoberbehörde für Wien finde, dass selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen, dass die Schmutzwässer für Düngezwecke benötigt würden, eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren aus folgenden Gründen nicht gewährt werden könne. Ausnahmen von der Einmündungsverpflichtung seien nur möglich, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entstehe. Die unbefristete Zulassung des Weiterbestandes der Senkgrube würde der Flächenwidmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" widersprechen, die auch ein belästigungsfreies Wohnen bezwecke, was bei einer Gartendüngung nicht gewährleistet sei. Es seien daher mit dem Weiterbestand einer Senkgrube für die Nachbarschaft Nachteile verbunden, gleichgültig, ob sich die Nachbarschaft durch den bisherigen Zustand belästigt fühle oder nicht. Die Bauoberbehörde könne sich aber auch schon deshalb nicht bestimmt sehen, eine Ausnahme zu gewähren, weil es sich bei dem Straßenkanal um einen Kanal in verbautem Gebiet handle und es nicht im öffentlichen Interesse liege, solche Kanäle, wenn sie schon mit erheblichen Kosten hergestellt werden, unbenützt zu lassen. Auf sonstige Belange, wie etwa die ungünstige finanzielle Lage der Hauseigentümer, könne nach dem Gesetze nicht Bedacht genommen werden.
In der gegen diesen Bescheid ergriffenen Beschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Widmung als Bauland für sich allein die Gartendüngung als unzulässig erscheinen lasse. Sie verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Flächenwidmung den Charakter des in Frage kommenden Gebietes noch nicht verändere und eine konkret nicht vorhandene Belästigung der Nachbarschaft nicht begründen könne. Sie bemängeln, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich an Ort und Stelle vom ländlichen Charakter des Gebietes ein Bild zu machen. Eine solche Erhebung hätte gezeigt, dass das in Frage kommende Gebiet aus schmalen, 100 m langen Parzellen bestehe, an deren straßenseitigem Ende die Häuser, sofern solche überhaupt bestehen, errichtet seien, sodass die Düngung der hinter den Häusern gelegenen Gärten eine Belästigung der Nachbarschaft tatsächlich nicht mit sich bringe. Desgleichen bekämpfen die Beschwerdeführerinnen die Auffassung der belangten Behörde, die Tatsache, dass im Falle der Erteilung der begehrten Befreiung vom Anschlusszwang der errichtete Straßenkanal von ihnen nicht benützt werde, bedeute für sich allein bereits eine Schädigung öffentlicher Interessen. Eine solche Auffassung verkenne die Absicht des Gesetzgebers. Auch entstünden der öffentlichen Hand dadurch, dass die Einmündung der Abwässer des Gebäudes der Beschwerdeführerinnen in den bereits bestehenden Kanal unterbleibt, weder Kosten noch sonstige Belastungen.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 11 Abs. 4 Z. 2 VwGG 1952 verstärkten Senate folgendes erwogen:Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG 1952 verstärkten Senate folgendes erwogen:
In der zu der Beschwerde erstatteten Gegenschrift hat die belangte Behörde sich darauf berufen, dass die Erteilung der Befreiung vom Anschlusszwang des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22 - im folgenden kurz als "Wiener Kanalgesetz" bezeichnet -, nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in ihrem freien Ermessen stehe. Sie vertritt die Auffassung, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid ihr Ermessen im negativen Sinn geübt habe. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die positive Ermessensübung hätte die belangte Behörde nur dann zu prüfen gehabt, wenn sie den Beschwerdeführerinnen die begehrte Befreiung zugestehen hätte wollen. Bei der negativen Ermessensübung bestehe keine Begründungspflicht. Der angefochtene Bescheid könne daher auch nicht deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sein, weil die belangte Behörde die Erwägungen, die sie bei der negativen Ermessensübung geleitet hatten, in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck brachte.In der zu der Beschwerde erstatteten Gegenschrift hat die belangte Behörde sich darauf berufen, dass die Erteilung der Befreiung vom Anschlusszwang des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 21. Oktober 1955 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 22 - im folgenden kurz als "Wiener Kanalgesetz" bezeichnet -, nach Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes in ihrem freien Ermessen stehe. Sie vertritt die Auffassung, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid ihr Ermessen im negativen Sinn geübt habe. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die positive Ermessensübung hätte die belangte Behörde nur dann zu prüfen gehabt, wenn sie den Beschwerdeführerinnen die begehrte Befreiung zugestehen hätte wollen. Bei der negativen Ermessensübung bestehe keine Begründungspflicht. Der angefochtene Bescheid könne daher auch nicht deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sein, weil die belangte Behörde die Erwägungen, die sie bei der negativen Ermessensübung geleitet hatten, in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck brachte.
Diese Ausführungen der Gegenschrift zwangen den mit der Erledigung der Beschwerde zunächst befassten Senat zu prüfen, ob die zur Entscheidung herangezogene Verwaltungsvorschrift der belangten Behörde überhaupt freies Ermessen bei der Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang einräumt. Bedenken in dieser Hinsicht rief der Umstand hervor, dass die genannte Vorschrift die Befreiung vom Anschlusszwang von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig macht, deren ins einzelne gehenden Normen es fraglich erscheinen lassen, ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine negative Ermessensübung überhaupt noch Raum bleibt. Hiezu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof auf anderen Rechtsgebieten so genannte "Kannvorschriften" dahin ausgelegt hatte, dass in solchen Fällen die Frage, ob mit dieser Formulierung der Verwaltungsbehörde freies Ermessen eingeräumt werden sollte, verneint worden ist. Diese Bedenken bildeten den Anlass zur Verstärkung des Senates. Zu der hier aufgeworfenen Frage hat der verstärkte Senat folgende Erwägungen angestellt:
§ 2 Abs. 1 des Wiener Kanalgesetzes setzt unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen im Beschwerdefalle nicht bestritten ist, die Verpflichtung zur Einmündung aller Abwässer von Bauten auf Bauplätzen in einen bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal aber auch dann fest, wenn der Straßenkanal erst nach der Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Absatz 3, auf dessen Anwendung das Begehren der Beschwerdeführerinnen gerichtet ist, bestimmt: Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Kanalgesetzes setzt unter bestimmten Voraussetzungen, deren Vorliegen im Beschwerdefalle nicht bestritten ist, die Verpflichtung zur Einmündung aller Abwässer von Bauten auf Bauplätzen in einen bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal aber auch dann fest, wenn der Straßenkanal erst nach der Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Absatz 3, auf dessen Anwendung das Begehren der Beschwerdeführerinnen gerichtet ist, bestimmt:
''Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Behörde zulassen, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht. Bei Schmutzwässern ist eine Ausnahme nur zulässig, wenn diese Wässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden." ''Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz eins, kann die Behörde zulassen, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht. Bei Schmutzwässern ist eine Ausnahme nur zulässig, wenn diese Wässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden."
Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Gebrauch des Wortes "kann" im allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hinweist. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1953, Zl. 1105/52 und vom 24. November 1954, Slg. N.F. Nr. 3580/A). Ob das eine oder das andere vorliegt, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Überprüft man nun in dieser Hinsicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 des Wiener Kanalgesetzes, so zeigt sich, dass nach dem ersten Satz die Behörde Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 zulassen kann, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht, während eine solche Ausnahme nach dem zweiten Satz bei Schmutzwässern nur zulässig ist, wenn diese Wässer nachweislich zu Düngezwecken benötigt werden. Die Formulierung des zweiten Satzes lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Zulässigkeit der Ausnahme bei Schmutzwässern in der Richtung des Erfordernisses, dass sie nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden, im Ermessen der Behörde gelegen sei. Die Behörde könnte daher, wenn sie diesen Nachweis als gegeben ansieht, und der Meinung ist, dass unter den Gesichtspunkten des ersten Satzes die Ausnahme zuzulassen sei, diese nicht verweigern. Schon diese Überlegung spricht dafür, dass auch die abweichende Formulierung des ersten Satzes "Ausweichen von der Verpflichtung nach Abs. 1 kann die Behörde zulassen" nichts anderes zum Ausdruck bringen soll, als dass unter den dort angeführten Voraussetzungen - keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft - Ausnahmen zulässig sind, dass also die Behörde unter diesen Voraussetzungen -Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Gebrauch des Wortes "kann" im allgemeinen auf die Einräumung eines Ermessens hinweist. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist vergleiche , hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1953, Zl. 1105/52 und vom 24. November 1954, Slg. N.F. Nr. 3580/A). Ob das eine oder das andere vorliegt, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Überprüft man nun in dieser Hinsicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, des Wiener Kanalgesetzes, so zeigt sich, dass nach dem ersten Satz die Behörde Ausnahme von der Verpflichtung nach Absatz eins, zulassen kann, wenn hiedurch keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht, während eine solche Ausnahme nach dem zweiten Satz bei Schmutzwässern nur zulässig ist, wenn diese Wässer nachweislich zu Düngezwecken benötigt werden. Die Formulierung des zweiten Satzes lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Zulässigkeit der Ausnahme bei Schmutzwässern in der Richtung des Erfordernisses, dass sie nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden, im Ermessen der Behörde gelegen sei. Die Behörde könnte daher, wenn sie diesen Nachweis als gegeben ansieht, und der Meinung ist, dass unter den Gesichtspunkten des ersten Satzes die Ausnahme zuzulassen sei, diese nicht verweigern. Schon diese Überlegung spricht dafür, dass auch die abweichende Formulierung des ersten Satzes "Ausweichen von der Verpflichtung nach Absatz eins, kann die Behörde zulassen" nichts anderes zum Ausdruck bringen soll, als dass unter den dort angeführten Voraussetzungen - keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft - Ausnahmen zulässig sind, dass also die Behörde unter diesen Voraussetzungen -
Ausnahmen gewähren darf (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 16. Februar 1963, Zl. 1105/52). Im übrigen deutet auch die Verwendung des Wortes "zulassen" darauf hin, dass der Gesetzgeber nur umschreiben wollte, bei Vorliegen welcher Voraussetzung allgemein eine Ausnahme bewilligt werden darf und dass hierüber auf Antrag von der Behörde zu entscheiden ist. Nach dieser Auslegung des Wortlautes der in Betracht kommenden Gesetzesbestimmung kann also, auch wenn man mit Rücksicht auf das Wörtchen "kann" annehmen wollte, dass die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang in das Ermessen der Behörde gestellt sei, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Behörde von einem solchen Ermessen im positiven Sinn nur dann Gebrauch machen könnte, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen - dass keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht, bei Schmutzwässern überdies, dass die Wässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden - gegeben sind. Dann scheiden aber diese Umstände als Erwägungen für die Ermessensübung im positiven oder negativen Sinn vollständig aus und entsteht die Frage, welcher Raum noch für Gesichtspunkte bleibt, die durch das Ermessen zu berücksichtigen wären, zumal etwa die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (finanzielle Belastungen etc.) nach der Gesetzesstelle, die einen durchaus sachbezogenen Charakter trägt, nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden könnte. Umfassen aber bereits die Voraussetzungen den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein können, so kann nicht angenommen werden, dass überdies noch ein Ermessensspielraum bestünde. Ausnahmen gewähren darf vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom 16. Februar 1963, Zl. 1105/52). Im übrigen deutet auch die Verwendung des Wortes "zulassen" darauf hin, dass der Gesetzgeber nur umschreiben wollte, bei Vorliegen welcher Voraussetzung allgemein eine Ausnahme bewilligt werden darf und dass hierüber auf Antrag von der Behörde zu entscheiden ist. Nach dieser Auslegung des Wortlautes der in Betracht kommenden Gesetzesbestimmung kann also, auch wenn man mit Rücksicht auf das Wörtchen "kann" annehmen wollte, dass die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang in das Ermessen der Behörde gestellt sei, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Behörde von einem solchen Ermessen im positiven Sinn nur dann Gebrauch machen könnte, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen - dass keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entsteht, bei Schmutzwässern überdies, dass die Wässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden - gegeben sind. Dann scheiden aber diese Umstände als Erwägungen für die Ermessensübung im positiven oder negativen Sinn vollständig aus und entsteht die Frage, welcher Raum noch für Gesichtspunkte bleibt, die durch das Ermessen zu berücksichtigen wären, zumal etwa die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (finanzielle Belastungen etc.) nach der Gesetzesstelle, die einen durchaus sachbezogenen Charakter trägt, nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen angesehen werden könnte. Umfassen aber bereits die Voraussetzungen den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein können, so kann nicht angenommen werden, dass überdies noch ein Ermessensspielraum bestünde.
Aus diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, dass die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach § 2 Abs. 3 des Wiener Kanalgesetzes nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern dass hierauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.Aus diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, dass die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang nach Paragraph 2, Absatz 3, des Wiener Kanalgesetzes nicht in das Ermessen der Behörde gestellt ist, sondern dass hierauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.
Bei diesem Ergebnis ist, da die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang, wie schon oben aus der Verwendung des Wortes "zuzulassen" abgeleitet wurde, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, noch zu prüfen, in welcher Weise dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Dass dieser Anspruch von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern unabhängig von einem bereits anhängigen amtswegigen Verfahren zur Realisierung der Anschlussverpflichtung geltend gemacht werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Meinung, dass es den Liegenschaftseigentümern auch nicht verwehrt ist, diesen Anspruch gegenüber einem Auftrag zum Anschluss an den städtischen Kanal einredeweise geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Dazu kommt aber noch, dass die Behörde -entgegen der von ihr in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - eine Ermessensentscheidung gar nicht gefällt hat. Denn sie hat mit dem angefochtenen Bescheid ebenso wie mit dem ersten Berufungsbescheide, der der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfiel, eine rechtlich gebundene Entscheidung gefällt, indem sie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen vom Anschlusszwang negiert hat. Dies geht deutlich aus den Eingangsworten der in der Begründung aufgezeigten Erwägungen hervor: "Die Baubehörde für Wien findet nun, dass selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen (die Verwendung der Abwässer für Düngungszwecke betreffend) ... die Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes ... aus folgenden Gründen nicht gewährt werden kann. Aus der weiteren Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde diesmal die beiden anderen Voraussetzungen (auf die Frage der Verwendung der Abwässer für Düngezwecke ist sie in diesem Bescheid nicht mehr eingegangen), dass nämlich bei Zulassung einer Ausnahme vom Anschlusszwang keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entstehen darf, verneint hat.Bei diesem Ergebnis ist, da die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang, wie schon oben aus der Verwendung des Wortes "zuzulassen" abgeleitet wurde, ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, noch zu prüfen, in welcher Weise dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Dass dieser Anspruch von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern unabhängig von einem bereits anhängigen amtswegigen Verfahren zur Realisierung der Anschlussverpflichtung geltend gemacht werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Meinung, dass es den Liegenschaftseigentümern auch nicht verwehrt ist, diesen Anspruch gegenüber einem Auftrag zum Anschluss an den städtischen Kanal einredeweise geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Dazu kommt aber noch, dass die Behörde -entgegen der von ihr in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - eine Ermessensentscheidung gar nicht gefällt hat. Denn sie hat mit dem angefochtenen Bescheid ebenso wie mit dem ersten Berufungsbescheide, der der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfiel, eine rechtlich gebundene Entscheidung gefällt, indem sie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen vom Anschlusszwang negiert hat. Dies geht deutlich aus den Eingangsworten der in der Begründung aufgezeigten Erwägungen hervor: "Die Baubehörde für Wien findet nun, dass selbst unter der Annahme der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen (die Verwendung der Abwässer für Düngungszwecke betreffend) ... die Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes ... aus folgenden Gründen nicht gewährt werden kann. Aus der weiteren Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde diesmal die beiden anderen Voraussetzungen (auf die Frage der Verwendung der Abwässer für Düngezwecke ist sie in diesem Bescheid nicht mehr eingegangen), dass nämlich bei Zulassung einer Ausnahme vom Anschlusszwang keine Schädigung öffentlicher Interessen und kein Nachteil für die Nachbarschaft entstehen darf, verneint hat.
Es ist daher im Rahmen der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde nur zu prüfen, ob die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Einmündungspflicht mit Recht verneint hat. Dies ist nicht der Fall. Der Gerichtshof muss den Beschwerdeführerinnen darin zustimmen, dass aus der Widmung als "gemischtes Baugebiet" allein nicht der Schluss gezogen werden darf, dass durch eine Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung Nachteile für die Nachbarschaft eintreten würden. Ob solche Nachteile entstehen würden, kann nicht auf die von der belangten Behörde vorgenommene Weise abstrakt, sondern nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles konkret beurteilt werden, wofür die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Ermittlungsverfahren zu treffen sind. Aber auch eine Schädigung öffentlicher Interessen durfte die belangte Behörde nicht schon deshalb als gegeben ansehen, weil es dem öffentlichen Interesse widerstreite, die mit erheblichen Kosten im verbauten Gebiet hergestellten Kanäle unbenützt zu lassen. Mit dieser Auffassung setzt sich die belangte Behörde direkt in Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, weil dann die von ihm ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von der Einmündungsverpflichtung in keinem Fall bewilligt werden dürfte.
Da somit die von der belangten Behörde für die Versagung der Zulassung einer Ausnahme vom Anschlusszwang ins Treffen ge führten Gründe sich nicht als gesetzmäßig erwiesen, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 als rechtswidrig aufgehoben. werdenDa somit die von der belangten Behörde für die Versagung der Zulassung einer Ausnahme vom Anschlusszwang ins Treffen ge führten Gründe sich nicht als gesetzmäßig erwiesen, musste der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 als rechtswidrig aufgehoben. werden
Wien, am 31. Jänner 1964
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962000249.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009