RS Vwgh 1964/2/5 0453/62

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Veröffentlicht am 05.02.1964
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei Distanzdelikten, die durch postbeförderte Briefe begangen werden, ist Tatort der Ort, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Ist dieser Ort für den Empfänge nicht erkennbar, hat die Zuständigkeitsbestimmung des § 28 VStG 1950 Anwendung zu finden.Bei Distanzdelikten, die durch postbeförderte Briefe begangen werden, ist Tatort der Ort, an dem der Brief zur Post gegeben wurde. Ist dieser Ort für den Empfänge nicht erkennbar, hat die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 28, VStG 1950 Anwendung zu finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962000453.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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