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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Verweigert der Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Gutes die Zustimmung zu einer Projektsüberschreitung, so stellt dies ein zwingendes Hindernis für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des § 121 Abs 1 dar.Verweigert der Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Gutes die Zustimmung zu einer Projektsüberschreitung, so stellt dies ein zwingendes Hindernis für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000839.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015