Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Unter der in § 4 Abs 7 WRG 1959 dem Landeshauptmann überantworteten Verwaltung des öffentlichen Wassergutes muß jedenfalls auch die Sicherung des Wassergutes gegen fremden Zugriff verstanden werden.Unter der in Paragraph 4, Absatz 7, WRG 1959 dem Landeshauptmann überantworteten Verwaltung des öffentlichen Wassergutes muß jedenfalls auch die Sicherung des Wassergutes gegen fremden Zugriff verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000839.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015