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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1955 §64 Abs3;Rechtssatz
Bei dem in einem die Entziehung des Führerscheines bestätigenden Bescheid aufgenommenen Ausspruch, dass die Gültigkeit des nach Ablauf der Entziehungsdauer auszufolgenden Führerscheines auf die Dauer eines Jahres zu befristen sei, handelt es sich um eine Weisung, die vor dem VwGH nicht angefochten werden kann (Hinweis E 29.5.1963, 397/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000828.X01Im RIS seit
13.06.2001