Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltung können die Rechtsträger (Art 23 B-VG) ihre Aufgaben nur durch Personen führen, die auf Grund der Gesetze ermächtigt sind, innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches namens des Rechtsträgers als dessen Organe handelnd aufzutreten. Die Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Bevollmächtigungsvertrag auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den einzelnen Dienststellen des Bundes erscheint verfehlt.Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltung können die Rechtsträger (Artikel 23, B-VG) ihre Aufgaben nur durch Personen führen, die auf Grund der Gesetze ermächtigt sind, innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches namens des Rechtsträgers als dessen Organe handelnd aufzutreten. Die Heranziehung der Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über den Bevollmächtigungsvertrag auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den einzelnen Dienststellen des Bundes erscheint verfehlt.
Schlagworte
Amtsbekannte FunktionäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000066.X01Im RIS seit
26.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008