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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs5;Rechtssatz
Hat die Behörde (mit demselben Bescheid) den Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, so kann sie auch den vom Bf auf § 13 Abs 5 KOVG 1957 gestützten Anspruch auf Zusatzrente verneinen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Frauenzulage und Kinderzulage.Hat die Behörde (mit demselben Bescheid) den Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, so kann sie auch den vom Bf auf Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 gestützten Anspruch auf Zusatzrente verneinen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Frauenzulage und Kinderzulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000104.X02Im RIS seit
03.05.2001