RS Vwgh 1964/2/7 0104/63

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Veröffentlicht am 07.02.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Hat die Behörde (mit demselben Bescheid) den Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, so kann sie auch den vom Bf auf § 13 Abs 5 KOVG 1957 gestützten Anspruch auf Zusatzrente verneinen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Frauenzulage und Kinderzulage.Hat die Behörde (mit demselben Bescheid) den Antrag auf Pflegezulage abgewiesen, so kann sie auch den vom Bf auf Paragraph 13, Absatz 5, KOVG 1957 gestützten Anspruch auf Zusatzrente verneinen, ohne daß es einer weiteren Begründung bedarf. Das gleiche gilt von dem Anspruch auf Frauenzulage und Kinderzulage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000104.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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