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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
y14110;Rechtssatz
Wenn ein Erhebungsbeamter bei der Prüfung in Aussicht gestellt haben sollte, daß überhaupt festgesetzt werden würde, so bildet dieser Umstand als solcher mangels einer diesbezüglichen gestzlichen Bestimmung kein Hindernis für die Anwendung eines Sicherheitszuschlages. Es kann darin auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden. *
E 11.2.1964, 2021/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002021.X01Im RIS seit
16.08.2001