RS Vwgh 1964/2/11 2021/63

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Veröffentlicht am 11.02.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14110;

Rechtssatz

Wenn ein Erhebungsbeamter bei der Prüfung in Aussicht gestellt haben sollte, daß überhaupt festgesetzt werden würde, so bildet dieser Umstand als solcher mangels einer diesbezüglichen gestzlichen Bestimmung kein Hindernis für die Anwendung eines Sicherheitszuschlages. Es kann darin auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden. *

E 11.2.1964, 2021/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002021.X01

Im RIS seit

16.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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