TE Vwgh Erkenntnis 1964/2/11 0310/63

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Veröffentlicht am 11.02.1964
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Index

Lohnsteuer

Norm

BAO §115 Abs4
EStG 1953 §8 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Hinterauer, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommmissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde der AB in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Dezember 1962, Zl. 398- 1-1962, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Hinterauer, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommmissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde der Ausschussbericht in L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Dezember 1962, Zl. 398- 1-1962, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bei der in dem von der Beschwerdeführerin geführten "Hotel B" in L am 5. und 6. Juni 1962 vom zuständigen Finanzamt durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde u. a. festgestellt, daß die Sachbezüge der Dienstnehmer im geprüften Zeitraum (September 1959 bis März 1962) in der Bilanz zu Kalkulationszwecken mit S 450,-- monatlich angesetzt wurden, während sie bei der Lohnsteuer mit den kollektivvertraglichen Sätzen von S 236,-- bzw. S 290,-- monatlich angesetzt wurden. Das Finanzamt unterzog den Unterschiedsbetrag zwischen dem gastgewerblichen Kollektivvertragsansatz für Verpflegung und Unterkunft und den amtlichen Sachbezugswerten laut Kundmachung der Finanzlandesdirektion für Salzburg (S 390,-- monatlich) der Nachbesteuerung und erhob von diesen Beträgen auch den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 28. Juni 1962 schrieb daher das Finanzamt der Beschwerdeführerin unter anderem aus den oben angeführten Gründen die Nachentrichtung eines Lohnsteuerbetrages von S 6.146,55 und eines Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe von S 3.688,-- vor. Der gegen diese Vorschreibung erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 1962 nicht Folge. Es begründet die Entscheidung damit, daß hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung eine rechtliche Handhabe getroffen worden sei, wonach bei nicht angemessenem Kostenersatz ein Sachbezug für den Differenzbetrag zwischen den kollektivvertraglichen Sätzen und den amtlichen Sachbezugswerten anzunehmen sei. Wenn der Unternehmer zu kalkulatorischen Zwecken erkläre, daß die Selbstkosten höher seien als die kollektivvertraglichen Sätze, so könne von einem angemessenen Kostenersatz nicht gesprochen werden. Demnach stelle der Differenzbetrag bis zur Höhe der amtlichen Sachbezugswerte einen Sachbezug dar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung der belangten Behörde. Diese wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß nach § 19 Abs. 1 Z. 1 EStG 1953 zum Arbeitslohn alle Bezüge und Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis gehörten. Die auf Grund des Dienstverhältnisses unter den Selbstkosten abgegebene Verpflegung sei ein solcher Vorteil aus dem Dienstverhältnis, weil ein Betriebsfremder diesen Vorteil nicht eingeräumt erhielte. Daß nach dem Kollektivvertrag die Kosten dieser zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers nur teilweise ersetzt würden und arbeitsrechtlich auch nicht in einem höheren Maß eingehoben werden dürften, berühre nicht, daß hinsichtlich des Unterschiedes zwischen dem Kostenersatz und dem ortsüblichen Mittelpreis (§ 8 EStG 1953), der wohl zumindest mit den Selbstkosten angenommen werden könne, ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1962, Zl. 1204/60, zum Ausdruck gebracht, daß die Abgabe von Naturalien zu geringeren Preisen als den Selbstkosten einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer bedeute und keiner näheren Begründung bedürfe. Ebenso könne es nicht zweifelhaft sein, daß die verbilligten Sachbezüge dem einzelnen Arbeitnehmer nur im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt würden. Nun habe aber das Finanzamt als Vergleichswert nicht einmal die Selbstkosten angesetzt, sondern statt diesen die amtlichen Sachbezugswerte, welche niedriger seien. Diese würden den ortsüblichen Mittelpreis keinesfalls überschreiben. Die Heranziehung dieser Werte könne nur als eine ausgesprochene Billigkeitsmaßnahme angesehen werden. Die Finanzverwaltung habe auf die offenbar zu niedrige Bewertung der Sachbezüge im Kollektivvertrag keinen Einfluß.Bei der in dem von der Beschwerdeführerin geführten "Hotel B" in L am 5. und 6. Juni 1962 vom zuständigen Finanzamt durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde u. a. festgestellt, daß die Sachbezüge der Dienstnehmer im geprüften Zeitraum (September 1959 bis März 1962) in der Bilanz zu Kalkulationszwecken mit S 450,-- monatlich angesetzt wurden, während sie bei der Lohnsteuer mit den kollektivvertraglichen Sätzen von S 236,-- bzw. S 290,-- monatlich angesetzt wurden. Das Finanzamt unterzog den Unterschiedsbetrag zwischen dem gastgewerblichen Kollektivvertragsansatz für Verpflegung und Unterkunft und den amtlichen Sachbezugswerten laut Kundmachung der Finanzlandesdirektion für Salzburg (S 390,-- monatlich) der Nachbesteuerung und erhob von diesen Beträgen auch den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 28. Juni 1962 schrieb daher das Finanzamt der Beschwerdeführerin unter anderem aus den oben angeführten Gründen die Nachentrichtung eines Lohnsteuerbetrages von S 6.146,55 und eines Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe von S 3.688,-- vor. Der gegen diese Vorschreibung erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 1962 nicht Folge. Es begründet die Entscheidung damit, daß hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung eine rechtliche Handhabe getroffen worden sei, wonach bei nicht angemessenem Kostenersatz ein Sachbezug für den Differenzbetrag zwischen den kollektivvertraglichen Sätzen und den amtlichen Sachbezugswerten anzunehmen sei. Wenn der Unternehmer zu kalkulatorischen Zwecken erkläre, daß die Selbstkosten höher seien als die kollektivvertraglichen Sätze, so könne von einem angemessenen Kostenersatz nicht gesprochen werden. Demnach stelle der Differenzbetrag bis zur Höhe der amtlichen Sachbezugswerte einen Sachbezug dar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung der belangten Behörde. Diese wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 zum Arbeitslohn alle Bezüge und Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis gehörten. Die auf Grund des Dienstverhältnisses unter den Selbstkosten abgegebene Verpflegung sei ein solcher Vorteil aus dem Dienstverhältnis, weil ein Betriebsfremder diesen Vorteil nicht eingeräumt erhielte. Daß nach dem Kollektivvertrag die Kosten dieser zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers nur teilweise ersetzt würden und arbeitsrechtlich auch nicht in einem höheren Maß eingehoben werden dürften, berühre nicht, daß hinsichtlich des Unterschiedes zwischen dem Kostenersatz und dem ortsüblichen Mittelpreis (Paragraph 8, EStG 1953), der wohl zumindest mit den Selbstkosten angenommen werden könne, ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1962, Zl. 1204/60, zum Ausdruck gebracht, daß die Abgabe von Naturalien zu geringeren Preisen als den Selbstkosten einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer bedeute und keiner näheren Begründung bedürfe. Ebenso könne es nicht zweifelhaft sein, daß die verbilligten Sachbezüge dem einzelnen Arbeitnehmer nur im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt würden. Nun habe aber das Finanzamt als Vergleichswert nicht einmal die Selbstkosten angesetzt, sondern statt diesen die amtlichen Sachbezugswerte, welche niedriger seien. Diese würden den ortsüblichen Mittelpreis keinesfalls überschreiben. Die Heranziehung dieser Werte könne nur als eine ausgesprochene Billigkeitsmaßnahme angesehen werden. Die Finanzverwaltung habe auf die offenbar zu niedrige Bewertung der Sachbezüge im Kollektivvertrag keinen Einfluß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 EStG 1953 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Nach § 8 Abs. 2 EStG 1953 sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Nach Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1953 sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß nicht die von ihr in ihrer Bilanz eingesetzten Selbstkosten für die Sachbezüge der Dienstnehmer als Wert dieser Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer eingesetzt werden könnten, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde diese Selbstkosten nur hilfsweise dafür herangezogen hat, um nachzuweisen, daß die ortsüblichen Mittelpreise für Unterkunft und Verpflegung in L nicht den im Kollektivvertrag vorgesehenen Sätzen entsprechen. Die belangte Behörde ging jedoch bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge von den ortsüblichen Mittelpreisen aus, welche die Finanzlandesdirektion für Salzburg im Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung festsetzte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1951, Slg. N.F.Nr. 450/F, vom 30. Jänner 1959, Zl. 1822/55, und vom 25. Mai 1959, Zl. 1332/56 und 1818/57) ausgesprochen, die auf der Bestimmung des § 8 Abs. 2 EStG 1953 beruhenden, von den einzelnen Finanzlandesdirektion im Einvernehmen mit dem Amt der zuständigen Landesregierung festgesetzten Sachbezugswerte könnten ohne Bedenken als "übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes" angesehen werden. Es ist weiter durchaus mit den Denkgesetzen zu vereinbaren, wenn die belangte Behörde dieses ortsüblichen Mittelpreise der Besteuerung zugrunde legt, obwohl die Beschwerdeführerin eine andere Kalkulation im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorlegte. Abgesehen davon, daß diese Kalkulation einer ordnungsgemäßen Belegung entbehrte, konnte sich die belangte Behörde mit Recht darauf berufen, daß die Beschwerdeführerin wesentlich höhere Ausgaben für die Verpflegung des Personals bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe angab.Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß nicht die von ihr in ihrer Bilanz eingesetzten Selbstkosten für die Sachbezüge der Dienstnehmer als Wert dieser Sachbezüge für Zwecke der Lohnsteuer eingesetzt werden könnten, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde diese Selbstkosten nur hilfsweise dafür herangezogen hat, um nachzuweisen, daß die ortsüblichen Mittelpreise für Unterkunft und Verpflegung in L nicht den im Kollektivvertrag vorgesehenen Sätzen entsprechen. Die belangte Behörde ging jedoch bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge von den ortsüblichen Mittelpreisen aus, welche die Finanzlandesdirektion für Salzburg im Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung festsetzte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1951, Slg. N.F.Nr. 450/F, vom 30. Jänner 1959, Zl. 1822/55, und vom 25. Mai 1959, Zl. 1332/56 und 1818/57) ausgesprochen, die auf der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, EStG 1953 beruhenden, von den einzelnen Finanzlandesdirektion im Einvernehmen mit dem Amt der zuständigen Landesregierung festgesetzten Sachbezugswerte könnten ohne Bedenken als "übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes" angesehen werden. Es ist weiter durchaus mit den Denkgesetzen zu vereinbaren, wenn die belangte Behörde dieses ortsüblichen Mittelpreise der Besteuerung zugrunde legt, obwohl die Beschwerdeführerin eine andere Kalkulation im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorlegte. Abgesehen davon, daß diese Kalkulation einer ordnungsgemäßen Belegung entbehrte, konnte sich die belangte Behörde mit Recht darauf berufen, daß die Beschwerdeführerin wesentlich höhere Ausgaben für die Verpflegung des Personals bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe angab.

Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, daß der Grundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt sei, daß die belangte Behörde bei früheren Prüfungen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung immer anerkannt habe, diese Berechnung auch durch Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen und Weisungen der belangten Behörde selbst gedeckt gewesen seien, die belangte Behörde bei der gegenständlichen Lohnsteuerprüfung jedoch davon abgegangen sei, ohne daß irgendeine Änderung des Sachverhaltes ein getreten sei

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich aus folgenden Erwägungen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Die Beschwerdeführerin kann nicht behaupten, daß für den fraglichen Zeitraum schon früher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen sei. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 294 bis 310 BAO) eine Abänderung dieser rechtskräftig gewordenen Bescheide auch zuungunsten der Partei vor. Wenn das Gesetz jedoch eine solche Abänderung von rechtskräftig gewordenen Entscheidungen auch zuungunsten der Partei vorsieht, dann könnte ein Abgehen von einer Rechtsansicht, die in früheren Entscheidungen, welche nicht dieselbe Sache betreffen, oder in Mitteilungen an eine Partei vertreten wurden, nicht als eine Verletzung von Treu und Glauben angesehen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1964, Zl. 1961/63, auf dessen Begründung hingewiesen wird).Der Verwaltungsgerichtshof kann sich aus folgenden Erwägungen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Die Beschwerdeführerin kann nicht behaupten, daß für den fraglichen Zeitraum schon früher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen sei. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen vergleiche , Paragraphen 294 bis 310 BAO) eine Abänderung dieser rechtskräftig gewordenen Bescheide auch zuungunsten der Partei vor. Wenn das Gesetz jedoch eine solche Abänderung von rechtskräftig gewordenen Entscheidungen auch zuungunsten der Partei vorsieht, dann könnte ein Abgehen von einer Rechtsansicht, die in früheren Entscheidungen, welche nicht dieselbe Sache betreffen, oder in Mitteilungen an eine Partei vertreten wurden, nicht als eine Verletzung von Treu und Glauben angesehen werden vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1964, Zl. 1961/63, auf dessen Begründung hingewiesen wird).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen und der Finanzlandesdirektionen beruft, ist dem entgegenzuhalten, daß derartige Erlässe über den Bereich der diesen Weisungen unterworfenen Behörden hinaus keine Bedeutung haben. Insbesondere sind sie nicht für die Parteien verbindlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Februar 1964

Schlagworte

Mittelpreise des Verbrauchsortes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000310.X00

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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