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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1525/50 B 13. November 1950 VwSlg 1761 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Wenn es sich um die Beziehung ein und desselben Tatbestandes zur gleichen Rechtsnorm handelt und die subjektive Rechtsverletzung nach Meinung des Beschwerdeführers, der sowohl den Verfassungsgerichtshof als auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat, in beiden Fällen durch die Anwendung desselben Gesetzes geschieht, dann ist, wenn der Verfassungsgerichtshof über die materiell-rechtliche Frage der Übereinstimmung des Bescheides mit den Verfassungsbestimmungen entschieden hat, der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Anwendung derselben Rechtsnorm nicht mehr zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000198.X01Im RIS seit
04.05.2001