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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §34 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Kundmachung von Verordnungen iSd § 43 StVO ist gem § 44 Abs 1 StVO die Anbringung der Straßenverkehrszeichen ausreichend. Der Zeitpunkt einer allenfalls nachträglich erfolgenden behördlichen Kontrolle der durch die Verkehrsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine private Unternehmung geschehenen Anbringung der Verkehrszeichen bzw deren Eintragung in eine eigene behördliche Kartei ist für die Tatsache der Rechtswirksamkeit der Kundmachung ohne Bedeutung.Für die Kundmachung von Verordnungen iSd Paragraph 43, StVO ist gem Paragraph 44, Absatz eins, StVO die Anbringung der Straßenverkehrszeichen ausreichend. Der Zeitpunkt einer allenfalls nachträglich erfolgenden behördlichen Kontrolle der durch die Verkehrsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine private Unternehmung geschehenen Anbringung der Verkehrszeichen bzw deren Eintragung in eine eigene behördliche Kartei ist für die Tatsache der Rechtswirksamkeit der Kundmachung ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001472.X01Im RIS seit
13.07.2001