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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Die in einem ärztlichen Sachverständigengutachten mit dem Wort "Änderung" bezeichnete Bestätigung einer früheren Vermutungsdiagnose durch Befunde weist nicht auf eine andere Erscheinungsform des Leidens hin. Aus ihr kann ein Anspruch auf Neubemessung der Rente wegen Verschlechterung des Leidenszustandes nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000758.X02Im RIS seit
05.06.2001