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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §20 Abs1;Beachte
y10744;Rechtssatz
Nach § 20 GrEStG begründet nur die rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung eine Nachlaßverbindlickeit. Denn nur die Pflicht zur Leistung bewirkt die Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehaltes auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld oder Last aus dem ererbten Vermögen oder aus einem Vermögen abzudecken.Nach Paragraph 20, GrEStG begründet nur die rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung eine Nachlaßverbindlickeit. Denn nur die Pflicht zur Leistung bewirkt die Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehaltes auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld oder Last aus dem ererbten Vermögen oder aus einem Vermögen abzudecken.
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E 17.2.1964, 361/62 #3 VwSlg 3025 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962000361.X03Im RIS seit
25.04.2001