RS Vwgh 1964/2/17 0361/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1964
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs5;

Beachte

y10744;

Rechtssatz

Nach § 20 GrEStG begründet nur die rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung eine Nachlaßverbindlickeit. Denn nur die Pflicht zur Leistung bewirkt die Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehaltes auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld oder Last aus dem ererbten Vermögen oder aus einem Vermögen abzudecken.Nach Paragraph 20, GrEStG begründet nur die rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung eine Nachlaßverbindlickeit. Denn nur die Pflicht zur Leistung bewirkt die Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen Gehaltes auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld oder Last aus dem ererbten Vermögen oder aus einem Vermögen abzudecken.

*

E 17.2.1964, 361/62 #3 VwSlg 3025 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962000361.X03

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten