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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §40Rechtssatz
Aus den örtlichen Bebauungsbestimmungen sind subjektive öffentliche Rechte der Anrainer nur insoweit ableitbar, als die in diesen generellen Normen enthaltenen Regelungen tatsächlich unter Gesichtspunkten getroffen worden sind, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Interessen der Anrainer in sich schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962002099.X00Im RIS seit
15.09.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023