Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Amtssachverständige, welche im Sinne des § 52 Abs 1 AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.Amtssachverständige, welche im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG "zur Verfügung stehen" sind solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden insbesondere Oberbehörden angehören.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001156.X01Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016