TE Vwgh Erkenntnis 1964/2/25 1156/63

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Veröffentlicht am 25.02.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Strau und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters DDr. Hofmann, über die Beschwerde des LB in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 1962, Zl. M. Abt. 70-IX/B 171/61, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. Juni 1961 schuldig, am 18. Februar 1961 um 8.20 Uhr in Wien II, Praterstern, als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen W xx.xxx beim Einbiegen von der Kreisfahrbahn in die Praterstraße die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 100 S (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Behörde im wesentlichen aus, der Sachverhalt sei durch die Wachemeldung, die auf eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers beruhe, erwiesen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, die Blinkanlage sei vor Antritt der Fahrt in Ordnung und bei der Beanstandung eingeschaltet gewesen, und auch beim Ausprobieren nach der Beanstandung habe die Anlage nur ganz schwach geglüht, so sei ihm zu erwidern, daß weder die Blinkanlage noch der Beschwerdeführer selbst die Richtungsänderung auf die im Gesetz vorgeschriebene Art angezeigt hätten. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe die Blinkanlage (die im übrigen die gleiche sei, wie sie in den Volkswagen der Wiener Polizei eingebaut seien) vor Antritt der Fahrt überprüft und in Ordnung gefunden. Während der Fahrt aber wiederholt eine Prüfung der Anlage vorzunehmen, dazu sei er nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Dem Beschwerdeführer sei das Versagen der Blinkanlage nicht bewußt gewesen, daher habe er auch nicht auf andere Weise die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt. Die belangte Behörde holte vorerst eine gutächtliche Äußerung der Magistratsabteilung 46 ein, in der es heißt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "nur dann technisch möglich, wenn die Montagearbeiten bzw. die Instandhaltung (der Blinkanlage) nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurden". Wenn aber die Blinkanlage mit jener der Volkswagen der Polizei identisch sei, so sei die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Anzeigelampe am Armaturenbrett aufgeleuchtet habe, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer nahm dieses Gutachten am 26. Jänner 1962 vorerst zur Kenntnis und erklärte, er werde es durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen überprüfen lassen, weil es "in Widerspruch zu dem tatsächlichen Geschehen stehe". Am 26. März 1962 erklärte er ergänzend, daß der Blinker zur Tatzeit "tatsächlich eingeschaltet" gewesen sei. Die Schlußfolgerung des Gutachtens stehe jedoch in Widerspruch zum tatsächlichen Geschehen. Er verzichte darauf, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach dem Gutachten der Magistratsabteilung 46 sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nur dann technisch möglich, wenn die Montagearbeiten bzw. die Instandhaltung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden seien. Für die ordnungsmäßige Instandhaltung des Fahrzeuges habe aber der Beschwerdeführer Sorge zu tragen und, falls er nicht sachkundig sei, den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges durch einen Mechaniker überwachen zu lassen. Auch sei die Angabe des Beschwerdeführers, die Anzeigelampe auf dem Armaturenbrett habe aufgeleuchtet, im Hinblick auf die Ausführungen des erwähnten Sachverständigengutachtens nicht glaubwürdig.Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 26. Juni 1961 schuldig, am 18. Februar 1961 um 8.20 Uhr in Wien römisch zwei, Praterstern, als Lenker des Personenkraftwagens mit Kennzeichen W xx.xxx beim Einbiegen von der Kreisfahrbahn in die Praterstraße die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 100 S (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der Begründung des Straferkenntnisses führte die Behörde im wesentlichen aus, der Sachverhalt sei durch die Wachemeldung, die auf eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers beruhe, erwiesen. Wenn der Beschwerdeführer einwende, die Blinkanlage sei vor Antritt der Fahrt in Ordnung und bei der Beanstandung eingeschaltet gewesen, und auch beim Ausprobieren nach der Beanstandung habe die Anlage nur ganz schwach geglüht, so sei ihm zu erwidern, daß weder die Blinkanlage noch der Beschwerdeführer selbst die Richtungsänderung auf die im Gesetz vorgeschriebene Art angezeigt hätten. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, er habe die Blinkanlage (die im übrigen die gleiche sei, wie sie in den Volkswagen der Wiener Polizei eingebaut seien) vor Antritt der Fahrt überprüft und in Ordnung gefunden. Während der Fahrt aber wiederholt eine Prüfung der Anlage vorzunehmen, dazu sei er nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Dem Beschwerdeführer sei das Versagen der Blinkanlage nicht bewußt gewesen, daher habe er auch nicht auf andere Weise die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt. Die belangte Behörde holte vorerst eine gutächtliche Äußerung der Magistratsabteilung 46 ein, in der es heißt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "nur dann technisch möglich, wenn die Montagearbeiten bzw. die Instandhaltung (der Blinkanlage) nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wurden". Wenn aber die Blinkanlage mit jener der Volkswagen der Polizei identisch sei, so sei die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Anzeigelampe am Armaturenbrett aufgeleuchtet habe, nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer nahm dieses Gutachten am 26. Jänner 1962 vorerst zur Kenntnis und erklärte, er werde es durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen überprüfen lassen, weil es "in Widerspruch zu dem tatsächlichen Geschehen stehe". Am 26. März 1962 erklärte er ergänzend, daß der Blinker zur Tatzeit "tatsächlich eingeschaltet" gewesen sei. Die Schlußfolgerung des Gutachtens stehe jedoch in Widerspruch zum tatsächlichen Geschehen. Er verzichte darauf, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach dem Gutachten der Magistratsabteilung 46 sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nur dann technisch möglich, wenn die Montagearbeiten bzw. die Instandhaltung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden seien. Für die ordnungsmäßige Instandhaltung des Fahrzeuges habe aber der Beschwerdeführer Sorge zu tragen und, falls er nicht sachkundig sei, den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges durch einen Mechaniker überwachen zu lassen. Auch sei die Angabe des Beschwerdeführers, die Anzeigelampe auf dem Armaturenbrett habe aufgeleuchtet, im Hinblick auf die Ausführungen des erwähnten Sachverständigengutachtens nicht glaubwürdig.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer vorerst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. März 1963, Zl. B 283/62, als unbegründet ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer vorerst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. März 1963, Zl. B 283/62, als unbegründet ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Rahmen der geltend gemachten Verfahrensmängel zählt der Beschwerdeführer vorerst auf, welche Eigenschaft ein Amtssachverständiger haben müsse (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sachkenntnis), behauptet allerdings nicht gleichzeitig, daß diese nach seiner Ansicht erforderlichen Voraussetzungen bei dem von der Behörde gehörten Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 nicht gegeben sein sollen. Vor allem aber macht er nicht geltend, daß bei diesem Amtssachverständigen eine Befangenheit nach § 7 AVG 1950 gegeben gewesen sei. Nur wenn dies zuträfe, wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Oktober 1948, Slg. Nr. 542/A). Wenn weiters der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG 1950 hinweist und hiebei sich insbesondere auf die Wörter "beigegebene Sachverständige" beruft, so ist zu bemerken, daß diese Vorschrift die Amtssachverständigen in beigegebene und zur Verfügung stehende unterteilt. Erstere gehören der entscheidenden Behörde, letztere anderen Behörden, insbesondere Oberbehörden an. Diese Unterscheidung ändert jedenfalls nichts an der Eigenschaft des Sachverständigen der Behörde als Amtssachverständigen. Wenn aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich darauf hinweist, daß der herangezogene Amtssachverständige weisungsgebunden sei, so folgt daraus keineswegs eine Mangelhaftigkeit des angeführten Verwaltungsverfahrens. Denn gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG sind die Organe der Verwaltung - und als solche sind auch Amtssachverständige (§ 52 Abs. 1 und § 7 AVG 1950) anzusehen - an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Wenn aber der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten deshalb als mangelhaft bekämpft, weil der Sachverständige seinen Kraftwagen nicht gesehen habe zw. nicht berücksichtigt habe, daß in den Volkswagen der Polizei mindestens drei Arten von Blinkanlagen eingebaut seien, weswegen er auch prüfen hätte müssen, welcher Art die Blinkanlage im Kraftwagen des Beschwerdeführers sei, so ist darauf zu verweisen, daß er im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, solche Einwendungen und Anträge zu den Ermittlungsergebnisse vorzubringen. Da er dies jedoch unterlassen hat, kann in der Übernahme der im Sachverständigengutachten enthaltenen Feststellungen und Schlüsse in den angefochtenen Bescheid ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Hiezu wird auf die nähere Begründung des Erkenntnisses vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A verwiesen.Im Rahmen der geltend gemachten Verfahrensmängel zählt der Beschwerdeführer vorerst auf, welche Eigenschaft ein Amtssachverständiger haben müsse (Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sachkenntnis), behauptet allerdings nicht gleichzeitig, daß diese nach seiner Ansicht erforderlichen Voraussetzungen bei dem von der Behörde gehörten Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 nicht gegeben sein sollen. Vor allem aber macht er nicht geltend, daß bei diesem Amtssachverständigen eine Befangenheit nach Paragraph 7, AVG 1950 gegeben gewesen sei. Nur wenn dies zuträfe, wäre eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben vergleiche , den hg. Beschluß vom 25. Oktober 1948, Slg. Nr. 542/A). Wenn weiters der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 hinweist und hiebei sich insbesondere auf die Wörter "beigegebene Sachverständige" beruft, so ist zu bemerken, daß diese Vorschrift die Amtssachverständigen in beigegebene und zur Verfügung stehende unterteilt. Erstere gehören der entscheidenden Behörde, letztere anderen Behörden, insbesondere Oberbehörden an. Diese Unterscheidung ändert jedenfalls nichts an der Eigenschaft des Sachverständigen der Behörde als Amtssachverständigen. Wenn aber der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich darauf hinweist, daß der herangezogene Amtssachverständige weisungsgebunden sei, so folgt daraus keineswegs eine Mangelhaftigkeit des angeführten Verwaltungsverfahrens. Denn gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG sind die Organe der Verwaltung - und als solche sind auch Amtssachverständige (Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 7, AVG 1950) anzusehen - an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Wenn aber der Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten deshalb als mangelhaft bekämpft, weil der Sachverständige seinen Kraftwagen nicht gesehen habe zw. nicht berücksichtigt habe, daß in den Volkswagen der Polizei mindestens drei Arten von Blinkanlagen eingebaut seien, weswegen er auch prüfen hätte müssen, welcher Art die Blinkanlage im Kraftwagen des Beschwerdeführers sei, so ist darauf zu verweisen, daß er im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, solche Einwendungen und Anträge zu den Ermittlungsergebnisse vorzubringen. Da er dies jedoch unterlassen hat, kann in der Übernahme der im Sachverständigengutachten enthaltenen Feststellungen und Schlüsse in den angefochtenen Bescheid ein Verfahrensmangel nicht erblickt werden. Hiezu wird auf die nähere Begründung des Erkenntnisses vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A verwiesen.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, er sie durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf die richtige Anwendung der §§ 85 Abs. 1 und 86 Abs. 1 KFG 1955 sowie des § 58 StVO 1960 verletzt worden. Auf dieses Vorbringen ist jedoch nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nur der Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960, nicht aber auch der eben angeführten Vorschriften schuldig erkannt worden ist.Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Rechtswidrigkeit des Inhaltes, er sie durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten auf die richtige Anwendung der Paragraphen 85, Absatz eins und 86 Absatz eins, KFG 1955 sowie des Paragraph 58, StVO 1960 verletzt worden. Auf dieses Vorbringen ist jedoch nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nur der Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960, nicht aber auch der eben angeführten Vorschriften schuldig erkannt worden ist.

Weiters fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf die richtige Anwendung der §§ 11 Abs. 2 StVO 1960, 47 VStG und 5 VStG verletzt. Was vorerst die Bestimmung des § 47 VStG betrifft, so hat der Beschwerdeführer in keiner Weise auch ausgeführt, inwieweit diese Bestimmung durch die Behörde verletzt worden sein soll. Auch ist nicht zu erkennen, inwieweit diese, die Strafverfügung betreffende Vorschrift im angeführten Verwaltungsverfahren überhaupt von Bedeutung hätte sein können.Weiters fühlt sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf die richtige Anwendung der Paragraphen 11, Absatz 2, StVO 1960, 47 VStG und 5 VStG verletzt. Was vorerst die Bestimmung des Paragraph 47, VStG betrifft, so hat der Beschwerdeführer in keiner Weise auch ausgeführt, inwieweit diese Bestimmung durch die Behörde verletzt worden sein soll. Auch ist nicht zu erkennen, inwieweit diese, die Strafverfügung betreffende Vorschrift im angeführten Verwaltungsverfahren überhaupt von Bedeutung hätte sein können.

Nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben. Auch bringt er gegen die Anwendung des angeführten § 11 Abs. 2 StVO 1960 durch die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nichts vor. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ausdrücklich ein, er sei sich der "angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bewußt gewesen, weil die Ursache des Nichtanzeigens der Richtungsänderung ein unverschuldetes, unvermutetes und unvorhersehbares technisches Gebrechen in der Blinkeranlage des Wagens" gewesen sei. Hiebei bezieht er sich ausdrücklich auf § 5 VStG. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG muß bei Ungehorsamsdelikten der Täter beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diesen Beweis hat jedoch der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er hatte zwar vorerst im Verwaltungsverfahren angekündigt, er werde einen solchen Beweis durch Vorlage eines selbst eingeholten Sachverständigengutachtens erbringen, doch hatte er schließlich erklärt, er "verzichte darauf, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen". Daraus ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer den in § 5 Abs. 1 VStG geforderten Beweis nicht erbracht hat. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt hat.Nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben. Auch bringt er gegen die Anwendung des angeführten Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 durch die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nichts vor. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ausdrücklich ein, er sei sich der "angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bewußt gewesen, weil die Ursache des Nichtanzeigens der Richtungsänderung ein unverschuldetes, unvermutetes und unvorhersehbares technisches Gebrechen in der Blinkeranlage des Wagens" gewesen sei. Hiebei bezieht er sich ausdrücklich auf Paragraph 5, VStG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG muß bei Ungehorsamsdelikten der Täter beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Diesen Beweis hat jedoch der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er hatte zwar vorerst im Verwaltungsverfahren angekündigt, er werde einen solchen Beweis durch Vorlage eines selbst eingeholten Sachverständigengutachtens erbringen, doch hatte er schließlich erklärt, er "verzichte darauf, ein Gutachten eines privaten Sachverständigen einzuholen". Daraus ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer den in Paragraph 5, Absatz eins, VStG geforderten Beweis nicht erbracht hat. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt hat.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 1964

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001156.X00

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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