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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs2;Rechtssatz
Ist am rechten Straßenrand eine Verkehrsampel aufgestellt, so gilt diese (und nicht die in der Kreuzungsmitte befindliche, für die die Richtung beibehaltende Fahrzeuge bestimmte Ampel) für rechtsabbiegende Fahrzeuge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000539.X01Im RIS seit
23.10.2001