RS Vwgh 2006/8/31 2005/21/0061

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §61 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/21/0213 B 31. August 2006 RS 1(Hier: Der Fremde war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen worden, diese war erst in Vollziehung eines weiteren Bescheides verhängt worden.)

Stammrechtssatz

Der Fremde ist nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden; daher kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft, welcher nicht nach § 57 AVG erlassen wurde, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0148).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210061.X01

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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