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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §61 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0213 B 31. August 2006 RS 1(Hier: Der Fremde war nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht in Schubhaft genommen worden, diese war erst in Vollziehung eines weiteren Bescheides verhängt worden.)Stammrechtssatz
Der Fremde ist nach dem Ende seiner gerichtlich angeordneten Auslieferungshaft nicht (auf Grund des angefochtenen Bescheides) in Schubhaft genommen worden; daher kommt eine zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft, welcher nicht nach § 57 AVG erlassen wurde, nicht mehr in Betracht. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (Hinweis B 30. Jänner 2004, 2003/02/0148).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210061.X01Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012