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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §141;Rechtssatz
Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem § 141 Abs 1 und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Wasserverband nicht handlungsfähig, weil Satzungen in einer dem nunmehr geltenden Wasserrechtsgesetz entsprechenden Form nicht vorhanden sind, dann ist es gem Paragraph 141, Absatz eins und 2 Sache der Wasserrechtsbehörde, die notwendigen Satzungsänderungen von Amts wegen vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001326.X03Im RIS seit
12.11.2001