TE Vwgh Erkenntnis 1964/2/28 1371/63

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Veröffentlicht am 28.02.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kierner, über die Beschwerde des X in Y, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Mai 1963, Zl. 184.457-IV/30-63, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens in einer Angelegenheit der Entziehung des Führerscheines, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Strau, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kierner, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 31. Mai 1963, Zl. 184.457-IV/30-63, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens in einer Angelegenheit der Entziehung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha hatte mit Bescheid vom 15. Juni 1962 dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 223 (KFG), den ihm von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellten Führerschein für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, C und F gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950 ohne Ermittlungsverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 1962 um ca. 22,20 auf der Landesstraße Nr. 2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Personenkraftwagen in Richtung Kaisersteinbruch gelenkt und dabei ca. 500 m vor der genannten Ortschaft einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dies sei auf Grund des Gendarmerieberichtes vom 31. Mai 1962 der Gendarmerieexpositur Kaisersteinbruch festgestellt worden. Die Behörde müsse daher annehmen, daß dem Beschwerdeführer derzeit eine wesentliche Voraussetzung für den Besitz eines Führerscheines, nämlich die im Gesetz geforderte Verläßlichkeit mangle. Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Vorstellung nicht erhoben.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha hatte mit Bescheid vom 15. Juni 1962 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Kraftfahrgesetz, Bundesgesetzblatt , Nr. 223 (KFG), den ihm von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellten Führerschein für die Kraftfahrzeuggruppen A, B, C und F gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 ohne Ermittlungsverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 1962 um ca. 22,20 auf der Landesstraße Nr. 2 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Personenkraftwagen in Richtung Kaisersteinbruch gelenkt und dabei ca. 500 m vor der genannten Ortschaft einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Dies sei auf Grund des Gendarmerieberichtes vom 31. Mai 1962 der Gendarmerieexpositur Kaisersteinbruch festgestellt worden. Die Behörde müsse daher annehmen, daß dem Beschwerdeführer derzeit eine wesentliche Voraussetzung für den Besitz eines Führerscheines, nämlich die im Gesetz geforderte Verläßlichkeit mangle. Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Vorstellung nicht erhoben.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 1962 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Wegen des gleichen Unfalles habe die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Eisenstadt zur GZ. 7 b E Vr 561/62 das Verfahren wegen Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. b StG angestrengt. Das Landesgericht Eisenstadt habe nach einem genau durchgeführten Verfahren die Alkoholisierung nicht als erwiesen annehmen können. Diese Feststellung habe sich auf das Sachverständigengutachten gegründet, das in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1962 vorgetragen worden sei. Es sei sohin ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache hervorgekommen.Mit Eingabe vom 12. Dezember 1962 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Wegen des gleichen Unfalles habe die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Eisenstadt zur GZ. 7 b E römisch fünf r 561/62 das Verfahren wegen Vergehens nach den Paragraphen 335, 337, Litera b, StG angestrengt. Das Landesgericht Eisenstadt habe nach einem genau durchgeführten Verfahren die Alkoholisierung nicht als erwiesen annehmen können. Diese Feststellung habe sich auf das Sachverständigengutachten gegründet, das in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1962 vorgetragen worden sei. Es sei sohin ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache hervorgekommen.

Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha mit Bescheid vom 8. März 1963 gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 ab. Die Behörde könne in dem Vorbringen des Beschwerdeführers einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nicht erblicken, weil Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des vorangegangenen Verfahrens entstanden seien, als Wiederaufnahmegründe ungeeignet seien.Diesen Antrag wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha mit Bescheid vom 8. März 1963 gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 ab. Die Behörde könne in dem Vorbringen des Beschwerdeführers einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nicht erblicken, weil Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des vorangegangenen Verfahrens entstanden seien, als Wiederaufnahmegründe ungeeignet seien.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 29. März 1963 nicht Folge. Das vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund angeführte Beweismittel des Sachverständigengutachtens und in dessen Folge die Nichtheranziehung des § 337 lit. b StG seien erst nach Fällung des rechtskräftigen Bescheides entstanden. Ohne Rücksicht auf diese Erwägungen könnte dem Antrag des Beschwerdeführers auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil er wegen Übertretung nach § 335 StG verurteilt worden sei, und eine solche Verurteilung zeige, daß der Führerscheinbesitzer nicht mehr die gemäß § 64 Abs. 3 KFG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 KFG erforderliche Verläßlichkeit besitze. Schon allein aus diesem Grunde wäre dem Beschwerdeführer der Führerschein zu entziehen gewesen.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 29. März 1963 nicht Folge. Das vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund angeführte Beweismittel des Sachverständigengutachtens und in dessen Folge die Nichtheranziehung des Paragraph 337, Litera b, StG seien erst nach Fällung des rechtskräftigen Bescheides entstanden. Ohne Rücksicht auf diese Erwägungen könnte dem Antrag des Beschwerdeführers auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil er wegen Übertretung nach Paragraph 335, StG verurteilt worden sei, und eine solche Verurteilung zeige, daß der Führerscheinbesitzer nicht mehr die gemäß Paragraph 64, Absatz 3, KFG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, KFG erforderliche Verläßlichkeit besitze. Schon allein aus diesem Grunde wäre dem Beschwerdeführer der Führerschein zu entziehen gewesen.

Aus einer weiteren an die Ministerialinstanz erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau führte in der Begründung seines Bescheides vom 31. Mai 1963 aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß bei dem von ihm am 30. Mai 1962 herbeigeführten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwere Verletzungen erlitten habe, eine Alkoholisierung im Hinblick auf das Sachverständigengutachten und die einander widersprechenden Zeugenaussagen nicht bestanden habe, sei irrig. Der Umstand, daß das Gericht keinen Schuldspruch nach § 337 lit. b StG, aber auch keinen Freispruch in diesem Belange gefällt habe, schließe die vom Arzt am Tage des Verkehrsunfalles auf Grund einer Alkotestprobe und einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht aus. Da aber jeder Verurteilung nach § 335 StG eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit zugrunde liege, habe dies die Behörde berechtigt, gemäß § 64 Abs. 3 KFG den Mangel an Verläßlichkeit anzunehmen und eine Führerscheinentziehung vorzunehmen, umsomehr als der Beschwerdeführer schon im Jahre 1958 wegen einer Übertretung nach § 335 StG vorbestraft worden sei. Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß nur ein nachträglicher Freispruch auch von der Anklage nach § 335 StG als Wiederaufnahmegrund im abgeschlossenen Führerscheinentziehungsverfahren von Erfolg hätte begleitet sein können.Aus einer weiteren an die Ministerialinstanz erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau führte in der Begründung seines Bescheides vom 31. Mai 1963 aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß bei dem von ihm am 30. Mai 1962 herbeigeführten Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwere Verletzungen erlitten habe, eine Alkoholisierung im Hinblick auf das Sachverständigengutachten und die einander widersprechenden Zeugenaussagen nicht bestanden habe, sei irrig. Der Umstand, daß das Gericht keinen Schuldspruch nach Paragraph 337, Litera b, StG, aber auch keinen Freispruch in diesem Belange gefällt habe, schließe die vom Arzt am Tage des Verkehrsunfalles auf Grund einer Alkotestprobe und einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Alkoholisierung des Beschwerdeführers nicht aus. Da aber jeder Verurteilung nach Paragraph 335, StG eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit zugrunde liege, habe dies die Behörde berechtigt, gemäß Paragraph 64, Absatz 3, KFG den Mangel an Verläßlichkeit anzunehmen und eine Führerscheinentziehung vorzunehmen, umsomehr als der Beschwerdeführer schon im Jahre 1958 wegen einer Übertretung nach Paragraph 335, StG vorbestraft worden sei. Zusammenfassend sei somit festzustellen, daß nur ein nachträglicher Freispruch auch von der Anklage nach Paragraph 335, StG als Wiederaufnahmegrund im abgeschlossenen Führerscheinentziehungsverfahren von Erfolg hätte begleitet sein können.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zu ihrer Begründung bringt er vor: Wäre zur Zeit des Unfalles das zweite medizinische Sachverständigengutachten des vom Gerichte bestellten Experten schon bekannt gewesen, so hätte der Entziehungsbescheid nicht erlassen werden können. Die Behörde sei verpflichtet, eine strafwürdige Alkoholisierung nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Der Grund für die seinerzeitige Führerscheinentziehung sei keineswegs eine Verurteilung gemäß § 335 StG, sondern ausschließlich in der angeblichen Alkoholisierung gelegen gewesen. Die Möglichkeit, die Bestimmung des § 57 AVG 1950 anzuwenden, sei in bezug auf die Verurteilung gemäß § 335 StG im Jahre 1958 nicht gegeben, da man bei einem Zeitraum von fast fünf Jahren zwischen den beiden Verurteilungen keineswegs von einer Gefahr im Verzuge sprechen könne.Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zu ihrer Begründung bringt er vor: Wäre zur Zeit des Unfalles das zweite medizinische Sachverständigengutachten des vom Gerichte bestellten Experten schon bekannt gewesen, so hätte der Entziehungsbescheid nicht erlassen werden können. Die Behörde sei verpflichtet, eine strafwürdige Alkoholisierung nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Der Grund für die seinerzeitige Führerscheinentziehung sei keineswegs eine Verurteilung gemäß Paragraph 335, StG, sondern ausschließlich in der angeblichen Alkoholisierung gelegen gewesen. Die Möglichkeit, die Bestimmung des Paragraph 57, AVG 1950 anzuwenden, sei in bezug auf die Verurteilung gemäß Paragraph 335, StG im Jahre 1958 nicht gegeben, da man bei einem Zeitraum von fast fünf Jahren zwischen den beiden Verurteilungen keineswegs von einer Gefahr im Verzuge sprechen könne.

Diese Ausführungen gehen an dem Kern der Sache vorbei.

Der Beschwerdeführer hatte die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, das mit einem auf Grund des § 57 AVG 1950 erlassenen Bescheides abgeschlossen worden war. Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Vorstellung nicht erhoben. Ob die Möglichkeit der Anwendung des § 57 AVG 1950 gegeben war, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist nicht zu erörtern. Denn der Bescheid ist so zu betrachten, wie er erlassen worden ist. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1950 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha ihren Bescheid vom 15. Juni 1962 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren. Die Anzeige der Gendarmerieexpositur Kaisersteinbruch vom 31. Mai 1962 war ein Ermittlungsakt, der stattfand, bevor die Behörde von der Angelegenheit erfahren hatte. Da somit kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 ff. AVG 1950 stattfand, war die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Beschwerdeführer hätte daher, selbst wenn er schon vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha vom 15. Juni 1962 im Besitze des sogenannten "zweiten medizinischen Sachverständigengutachtens des vom Gerichte bestellten Experten" oder auch nur des Urteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. Dezember 1962, GZ. 7 b E VR 561/62, gewesen wäre, diese als Beweismittel gar nicht geltend machen können, und zwar gemäß der besonderen Art des Verfahrens, das zur Erlassung des Bescheides führte, mit dem dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden war. Da aber eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 nur zu bewilligen ist, wenn ein Beweismittel hervorkommt, das im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, folgt daraus, daß das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme auf Grund des Hervorkommens neuer Beweismittel im Verhältnis zu einem nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid nicht der geeignete Weg ist, um die Rechtskraft eines solchen Bescheides zu beseitigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1963, Zl. 459/61).Der Beschwerdeführer hatte die Wiederaufnahme eines Verfahrens beantragt, das mit einem auf Grund des Paragraph 57, AVG 1950 erlassenen Bescheides abgeschlossen worden war. Gegen diesen Bescheid hatte der Beschwerdeführer Vorstellung nicht erhoben. Ob die Möglichkeit der Anwendung des Paragraph 57, AVG 1950 gegeben war, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist nicht zu erörtern. Denn der Bescheid ist so zu betrachten, wie er erlassen worden ist. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha ihren Bescheid vom 15. Juni 1962 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren. Die Anzeige der Gendarmerieexpositur Kaisersteinbruch vom 31. Mai 1962 war ein Ermittlungsakt, der stattfand, bevor die Behörde von der Angelegenheit erfahren hatte. Da somit kein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 37, ff. AVG 1950 stattfand, war die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Beschwerdeführer hätte daher, selbst wenn er schon vor Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha vom 15. Juni 1962 im Besitze des sogenannten "zweiten medizinischen Sachverständigengutachtens des vom Gerichte bestellten Experten" oder auch nur des Urteiles des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3. Dezember 1962, GZ. 7 b E VR 561/62, gewesen wäre, diese als Beweismittel gar nicht geltend machen können, und zwar gemäß der besonderen Art des Verfahrens, das zur Erlassung des Bescheides führte, mit dem dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden war. Da aber eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 nur zu bewilligen ist, wenn ein Beweismittel hervorkommt, das im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte, folgt daraus, daß das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme auf Grund des Hervorkommens neuer Beweismittel im Verhältnis zu einem nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1950 erlassenen Bescheid nicht der geeignete Weg ist, um die Rechtskraft eines solchen Bescheides zu beseitigen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1963, Zl. 459/61).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Februar 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001371.X00

Im RIS seit

09.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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