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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Sobald ein behördliches Organ eine an die Behörde gerichtete Eingabe liest bzw. ein mündliches Anbringen oder einen telephonischen Anruf entgegennimmt, wird deren Tätigkeit in Anspruch genommen. Daher kann ein derartiger Vorgang, wenn er im Bewußtsein durchgeführt wurde, die Behörde zweck- und nutzlos zu behelligen, für die Verhängung einer Mutwillensstrafe ausreichender Anlaß sein, ohne daß dadurch eine weitere Tätigkeit der Behörde bewirkt werden muß, oder die Eingabe, das mündliche Anbringen oder der telephonische Anruf auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001829.X01Im RIS seit
02.08.2001