RS Vwgh 1964/3/4 1829/63

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Veröffentlicht am 04.03.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Sobald ein behördliches Organ eine an die Behörde gerichtete Eingabe liest bzw. ein mündliches Anbringen oder einen telephonischen Anruf entgegennimmt, wird deren Tätigkeit in Anspruch genommen. Daher kann ein derartiger Vorgang, wenn er im Bewußtsein durchgeführt wurde, die Behörde zweck- und nutzlos zu behelligen, für die Verhängung einer Mutwillensstrafe ausreichender Anlaß sein, ohne daß dadurch eine weitere Tätigkeit der Behörde bewirkt werden muß, oder die Eingabe, das mündliche Anbringen oder der telephonische Anruf auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001829.X01

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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