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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §205;Beachte
y13714; y14867; yk15638Rechtssatz
"Zollamtliche Bestätigungen" nach § 59 ZollG 1955 gelten zwar gemäß § 205 BAO als Abgabenbescheide, unterliegen aber nicht den strengen Formerfordernissen des § 93 BAO. Es geht daher nicht an, an die dagegen gerichteten Berufungen strengere formale Anforderungen zu stellen als an die Behördenakte, gegen die sie sich richten."Zollamtliche Bestätigungen" nach Paragraph 59, ZollG 1955 gelten zwar gemäß Paragraph 205, BAO als Abgabenbescheide, unterliegen aber nicht den strengen Formerfordernissen des Paragraph 93, BAO. Es geht daher nicht an, an die dagegen gerichteten Berufungen strengere formale Anforderungen zu stellen als an die Behördenakte, gegen die sie sich richten.
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E 5.3.1964, 1119/63 #1 VwSlg 3038 F/1964;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001119.X01Im RIS seit
19.06.2001