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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Wenn die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, unterliegt sie nicht einer Bemessungsverjährung, sondern nur einer Einhebungsverjährung (Hinweis E VS 14.11.1963, 1737/61, nur mit dem Unterschied, daß hier die unbedingte Zollschuld gemäß § 177 Abs 2 ZollG entstand).Wenn die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht, unterliegt sie nicht einer Bemessungsverjährung, sondern nur einer Einhebungsverjährung (Hinweis E VS 14.11.1963, 1737/61, nur mit dem Unterschied, daß hier die unbedingte Zollschuld gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ZollG entstand).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000629.X03Im RIS seit
15.06.2001