RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0089

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §2 Abs4;
StGB §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0025 E 13. Dezember 1990 RS 1 (hier betreffend § 2 Abs. 4 HDG 1994)

Stammrechtssatz

§ 91 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:

a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält", umfaßt (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090089.X01

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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