RS Vwgh 1964/3/6 0273/63

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Veröffentlicht am 06.03.1964
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Abgabeverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108 Abs4
  1. BAO § 108 heute
  2. BAO § 108 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y13344;

Rechtssatz

Zur Wahrung der Frist reicht der Einwurf in den Postkasten am

letzten Tag der Frist nur dann aus, wenn er vor der letzten

vorgesehenen Aushebezeit erfolgt (Hinweis E 12.9.1963,

0715/62). Wird die Briefsendung zwar am letzten Tag der Frist,

aber nach der letzten Aushebung eingeworfen und aus diesem

Grund mit dem Datum des Poststempels des nächsten Tages

versehen, dann ist die Frist nicht gewahrt.

*

E 6.3.1964, 0273/63 #1 VwSlg 3040 F/1963;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000273.X01

Im RIS seit

10.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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