Index
AbgabeverfahrenNorm
BAO §108 Abs4Beachte
y13344;Rechtssatz
Zur Wahrung der Frist reicht der Einwurf in den Postkasten am
letzten Tag der Frist nur dann aus, wenn er vor der letzten
vorgesehenen Aushebezeit erfolgt (Hinweis E 12.9.1963,
0715/62). Wird die Briefsendung zwar am letzten Tag der Frist,
aber nach der letzten Aushebung eingeworfen und aus diesem
Grund mit dem Datum des Poststempels des nächsten Tages
versehen, dann ist die Frist nicht gewahrt.
*
E 6.3.1964, 0273/63 #1 VwSlg 3040 F/1963;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000273.X01Im RIS seit
10.05.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023