RS Vwgh 1964/3/10 2230/63

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Veröffentlicht am 10.03.1964
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Anwendung des Kumulationsprinzipes, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, schließt nicht die Erlassung getrennter, zeitlich aufeinanderfolgender Straferkenntnisse gegen denselben Beschuldigten bezüglich verschiedener Verwaltungsübertretungen aus, mögen diese auch gleichzeitig zur Anzeige gebracht worden sein. Eine spätere Bestrafung ist lediglich dann unzulässig, wenn bezüglich der Übertretung eine Einstellung gemäß § 45 VStG erfolgt oder Verjährung eingetreten ist.Die Anwendung des Kumulationsprinzipes, daß die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, schließt nicht die Erlassung getrennter, zeitlich aufeinanderfolgender Straferkenntnisse gegen denselben Beschuldigten bezüglich verschiedener Verwaltungsübertretungen aus, mögen diese auch gleichzeitig zur Anzeige gebracht worden sein. Eine spätere Bestrafung ist lediglich dann unzulässig, wenn bezüglich der Übertretung eine Einstellung gemäß Paragraph 45, VStG erfolgt oder Verjährung eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002230.X03

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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