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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §41 Abs3;Rechtssatz
Die Zustellung der Beschuldigtenladung zu eigenen Handen ist nicht Voraussetzung ihrer Gültigkeit, sondern bloß dafür, daß die Säumnisfolgen, die nach § 41 Abs 3 VStG angedroht werden können (aber nicht müssen), eintreten.Die Zustellung der Beschuldigtenladung zu eigenen Handen ist nicht Voraussetzung ihrer Gültigkeit, sondern bloß dafür, daß die Säumnisfolgen, die nach Paragraph 41, Absatz 3, VStG angedroht werden können (aber nicht müssen), eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002230.X01Im RIS seit
29.08.2001