RS Vwgh 1964/3/10 2230/63

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Veröffentlicht am 10.03.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Zustellung der Beschuldigtenladung zu eigenen Handen ist nicht Voraussetzung ihrer Gültigkeit, sondern bloß dafür, daß die Säumnisfolgen, die nach § 41 Abs 3 VStG angedroht werden können (aber nicht müssen), eintreten.Die Zustellung der Beschuldigtenladung zu eigenen Handen ist nicht Voraussetzung ihrer Gültigkeit, sondern bloß dafür, daß die Säumnisfolgen, die nach Paragraph 41, Absatz 3, VStG angedroht werden können (aber nicht müssen), eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002230.X01

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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