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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §9 Abs1;Rechtssatz
Eine Anforderung iSd § 9 Abs 1 IEinstG liegt dann vor, wenn sie ohne jede Einschränkung auf bestimmte Berufszweige oder Berufsgruppen ganz allgemein nur auf die erforderliche Zahl von begünstigten Invaliden lautet (Hinweis E 27.11.1962, 680/61).Eine Anforderung iSd Paragraph 9, Absatz eins, IEinstG liegt dann vor, wenn sie ohne jede Einschränkung auf bestimmte Berufszweige oder Berufsgruppen ganz allgemein nur auf die erforderliche Zahl von begünstigten Invaliden lautet (Hinweis E 27.11.1962, 680/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001115.X01Im RIS seit
19.06.2001