RS Vwgh 1964/3/12 1327/63

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Veröffentlicht am 12.03.1964
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
67 Versorgungsrecht

Norm

EStG 1953 §10 Abs1 Z3 lita;
EStG 1953 §33;
EStG 1953 §9 Abs1;
KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Beachte

y6136;

Rechtssatz

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd § 13 KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd Paragraph 13, KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.

*

E 12.3.1964, 1327/63 #1 VwSlg 6267 A/1964;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001327.X01

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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