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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1953 §10 Abs1 Z3 lita;Beachte
y6136;Rechtssatz
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd § 13 KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.Aufwendungen für die Anschaffung einer Brausekabine und eines Warmwasserspeichers sind auch bei einer Person, die an Varizinbildung leidet, vom Einkommen iSd Paragraph 13, KOVG nicht abzusetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt gleichfalls nicht in Betracht.
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E 12.3.1964, 1327/63 #1 VwSlg 6267 A/1964;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001327.X01Im RIS seit
04.07.2001