TE Vfgh Beschluss 1984/3/16 V12/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.1984
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §2 Abs1
Oö BauO §3, §4, §5
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hagenberg vom 24.09.76 und 04.11.77
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

B-VG Art139 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung eines Teiles des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hagenberg; keine Legitimation; Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Bauplatzbewilligung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 28. Jänner 1981 begehrt der Antragsteller die Aufhebung des vom Gemeinderat am 24. September 1976 und am 4. November 1977 beschlossen, von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 8. Mai 1978, Z BauR-1091/16-1978 Pa/La, genehmigten und durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 23. Mai 1978 bis 7. Juni 1978 kundgemachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hagenberg, soweit darin für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Nr. ... die Widmung "Wald" festgelegt wurde.römisch eins. 1. Mit einem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag vom 28. Jänner 1981 begehrt der Antragsteller die Aufhebung des vom Gemeinderat am 24. September 1976 und am 4. November 1977 beschlossen, von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 8. Mai 1978, Z BauR-1091/16-1978 Pa/La, genehmigten und durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom 23. Mai 1978 bis 7. Juni 1978 kundgemachten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hagenberg, soweit darin für das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Nr. ... die Widmung "Wald" festgelegt wurde.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß auch für dieses Grundstück - wie für die umliegenden Grundstücke - die Widmung "Bauland" vorzusehen gewesen wäre, weil auf dem Grundstück Nr. ... ein Wald gar nicht existiere.

Bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes müsse die Verwaltungsbehörde offensichtlich unsachliche, subjektive Kriterien zur Anwendung gebracht haben. Mangels objektiver, sachlicher Rechtfertigung sei daher die Waldwidmung für das Grundstück Nr. ... gleichheitswidrig.

Die V sei für den Antragsteller auch unmittelbar wirksam geworden. Aufgrund der V dürfe er nicht mehr bauen, obwohl es ihm vorher erlaubt gewesen sei. Zur Wirksamkeit dieses Verbotes bedürfe es keiner verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen individuellen Entscheidung. Ein Rechtsweg über ein Baubewilligungsverfahren sei ihm allein schon wegen der hohen aufzuwendenden Kosten (Planerstellung ua.) unzumutbar.Die römisch fünf sei für den Antragsteller auch unmittelbar wirksam geworden. Aufgrund der römisch fünf dürfe er nicht mehr bauen, obwohl es ihm vorher erlaubt gewesen sei. Zur Wirksamkeit dieses Verbotes bedürfe es keiner verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen individuellen Entscheidung. Ein Rechtsweg über ein Baubewilligungsverfahren sei ihm allein schon wegen der hohen aufzuwendenden Kosten (Planerstellung ua.) unzumutbar.

2. Der Gemeinderat der Gemeinde Hagenberg im Mühlkreis hat eine Äußerung erstattet und begehrt, den Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes im beantragten Umfang als unbegründet abzuweisen. Das gleiche Begehren wurde in der von der Oö. Landesregierung erstatteten Äußerung gestellt.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich, ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation ist, daß die V in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt.1. Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene römisch fünf im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits aber auch, daß die römisch fünf für den Antragsteller tatsächlich, ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation ist, daß die römisch fünf in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt, und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9084/1981).Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die römisch fünf selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt, und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche VfSlg. 9084/1981).

2. Entgegen seiner Behauptung steht aber im vorliegenden Fall dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung:

Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. 35/1976, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 9773/1983).Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), Landesgesetzblatt 35 aus 1976,, darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich vergleiche VfSlg. 9773/1983).

Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen V erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften V zu erreichen (vgl. VfSlg. 8118/1977, 9135/1981, 9773/1983).Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen römisch fünf erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften römisch fünf zu erreichen vergleiche VfSlg. 8118/1977, 9135/1981, 9773/1983).

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V12.1981

Dokumentnummer

JFT_10159684_81V00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten