Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1953 §9 Abs1;Beachte
y6137;Rechtssatz
Die Anschaffung einer Rechenmaschine für einen Inkassanten kann mangels des Nachweises besonderer Umstände, die die Anschaffung notwendig machen, nicht zur Gänze oder zum Teil als Absetzpost nach § 13 KOVG und § 9 EStG 1953 beurteilt werden.Die Anschaffung einer Rechenmaschine für einen Inkassanten kann mangels des Nachweises besonderer Umstände, die die Anschaffung notwendig machen, nicht zur Gänze oder zum Teil als Absetzpost nach Paragraph 13, KOVG und Paragraph 9, EStG 1953 beurteilt werden.
*
E 12.3.1964, 1177/63 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001177.X01Im RIS seit
18.07.2001