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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs 1 lit a VwGG 1952 liegt nur vor, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß des VwGH durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, nicht aber dann, wenn allenfalls dieser Sachverhalt in bezug auf den seinerzeit angefochtenen Bescheid vorliegt.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VwGG 1952 liegt nur vor, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß des VwGH durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, nicht aber dann, wenn allenfalls dieser Sachverhalt in bezug auf den seinerzeit angefochtenen Bescheid vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001170.X01Im RIS seit
20.06.2001