RS Vwgh 1964/3/12 1170/63

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Veröffentlicht am 12.03.1964
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs 1 lit a VwGG 1952 liegt nur vor, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß des VwGH durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, nicht aber dann, wenn allenfalls dieser Sachverhalt in bezug auf den seinerzeit angefochtenen Bescheid vorliegt.Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VwGG 1952 liegt nur vor, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß des VwGH durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, nicht aber dann, wenn allenfalls dieser Sachverhalt in bezug auf den seinerzeit angefochtenen Bescheid vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001170.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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