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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Weil die Einteilungen zwischen klinisch geheilter und nicht geheilter Tuberkulose einerseits und die nach dem pathologischanatomischen Substrat anderseits sich überschneiden und im
1. Wortlaut der Richtsatzgruppe III/2/b nicht von ALLEN "fibrotischen etc Formen" die Rede ist, ist es nicht von vornherein und unter alle in Umständen unzulässig, im Sinne der Richtsatzanweisung III/2/e/3 oder der Richtsatzgruppe III/2/a klinische Heilung anzunehmen, wenn fibröscirrhotische Veränderungen festgestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000970.X01Im RIS seit
18.06.2001