RS Vwgh 1964/3/12 0970/63

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Veröffentlicht am 12.03.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn3 Z2 lita;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn3 Z2 litb;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn3 Z2 lite Pkt3;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn3 litb Z307;
KOVG RichtsatzV 1965 Anl Abschn3 litb Z308;

Rechtssatz

Weil die Einteilungen zwischen klinisch geheilter und nicht geheilter Tuberkulose einerseits und die nach dem pathologischanatomischen Substrat anderseits sich überschneiden und im

1. Wortlaut der Richtsatzgruppe III/2/b nicht von ALLEN "fibrotischen etc Formen" die Rede ist, ist es nicht von vornherein und unter alle in Umständen unzulässig, im Sinne der Richtsatzanweisung III/2/e/3 oder der Richtsatzgruppe III/2/a klinische Heilung anzunehmen, wenn fibröscirrhotische Veränderungen festgestellt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000970.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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