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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §415;Rechtssatz
In einem Verfahren, dessen Gegenstand eine Beitragserstattung nach § 529 Abs 5 ASVG bildet, steht die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung nur dann zu, wenn in dem Verfahren die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung strittig geworden ist.In einem Verfahren, dessen Gegenstand eine Beitragserstattung nach Paragraph 529, Absatz 5, ASVG bildet, steht die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung nur dann zu, wenn in dem Verfahren die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung strittig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002114.X01Im RIS seit
21.08.2001