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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3 idF 1962/013;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 2Stammrechtssatz
Das Wesen der Sozialversicherung besteht in der Schaffung von Riskengemeinschaften, die die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten füreinander in den Notfällen des Lebens bezwecken, wobei keineswegs jeder Beitragsleistung des Einzelnen eine Gegenleistung der Gesamtheit der Versicherten an diesen gegenüberstehen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001185.X01Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012