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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs1;Rechtssatz
Die rechtkräftige Zuerkennung einer Begünstigung nach § 502 Abs 4 ASVG (hinsichtlich Auswanderungszeiten) steht einer fristgerechten Geltendmachung einer weitergehenden Begünstigung nach § 502 Abs 1 ASVG (hinsichtlich Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland) für den gleichen Zeitraum nicht entgegen.Die rechtkräftige Zuerkennung einer Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 4, ASVG (hinsichtlich Auswanderungszeiten) steht einer fristgerechten Geltendmachung einer weitergehenden Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz eins, ASVG (hinsichtlich Zeiten der Arbeitslosigkeit im Ausland) für den gleichen Zeitraum nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000522.X01Im RIS seit
17.05.2001