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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Beachte
y10985; yk11452Rechtssatz
Die voraussichtliche zukünftige Verwendung eines Grundstückes ist unter den im § 52 Abs 2 BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung.Die voraussichtliche zukünftige Verwendung eines Grundstückes ist unter den im Paragraph 52, Absatz 2, BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung.
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E 17.3.1964, 0873/63 #2;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000873.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014