RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
VStG §24;
ZustG §16;
ZustG §21;

Rechtssatz

Für die Bewirkung einer Zustellung eines Strafbescheides zu eigenen Handen liegt auch dann ein besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 zweiter Satz AVG i.V.m. § 24 VStG vor, wenn der Beschuldigte einer an ihn ergangenen Ladung nicht Folge geleistet und vor Erlassung des Straferkenntnisses nicht einvernommen worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1988, Zl. 84/07/0292, und vom 22. November 2005, Zl. 2001/03/0210). (Hier:

Der letztere Fall ist gegeben: Die Behörde erster Instanz hat zwar an den Beschuldigten eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. August 2002 gerichtet und deren Zustellung zu eigenen Handen angeordnet. Der RSa-Brief wurde jedoch von der Post mit dem Vermerk "Adressat unbekannt" an die Behörde retourniert. Eine Zustellung dieser Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten ist in weiterer Folge offensichtlich nicht erfolgt und der Beschuldigte wurde auch nicht auf andere Weise vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf konfrontiert. Bereits am 16. September 2002 erfolgte die Zusendung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz.)

Schlagworte

Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090088.X02

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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