RS Vwgh 2006/9/4 2003/09/0088

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Veröffentlicht am 04.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22;
VStG §24;
VStG §41 Abs3;
VStG §42 Abs2;
VStG §48 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13;
ZustG §16;
ZustG §21;

Rechtssatz

§ 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2 und § 48 Abs. 2 VStG lassen in ihrem Zusammenhang das Prinzip erkennen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nur dann ohne Anhörung der Partei durchgeführt werden darf, wenn dies unter Zustellung zu eigenen Handen vorher angedroht worden ist und dass eine Zustellung zu eigenen Handen auch dann geboten ist, wenn die Bestrafung nach dem Gesetz ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und ohne Androhung dieser Rechtsfolge zulässig ist. Es muss demzufolge aber die Unterlassung der Zustellung zu eigenen Handen bei einem Straferkenntnis rechtswidrig sein, wenn dieses ergangen ist, ohne dass dem Beschuldigten zuvor eine Androhung der Unterlassung seiner Anhörung in zumindest einer der beiden im Gesetz genannten Varianten (§ 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 VStG) nach § 21 ZustG zu eigenen Handen zugestellt wurde und der Beschuldigte auch in der Folge nicht zur Sache gehört worden ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1988, Zl. 84/07/0292, und vom 22. November 2005, Zl. 2001/03/0210, m.w.N.). Man würde dem Gesetzgeber angesichts der erwähnten gesetzlichen Anordnungen einen Wertungswiderspruch unterstellen, würde man die Zustellung eines Straferkenntnisses, welches ohne die sonstigen Förmlichkeiten des Verfahrens und ohne Anhörung des Beschuldigten erlassen sowie - anders als dies im Falle der Zustellung einer Strafverfügung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist - nur nach § 13 iVm § 16 ZustG zugestellt wurde, als rechtmäßig beurteilen.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZustellungParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090088.X03

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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