RS Vwgh 1964/3/20 2256/63

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Veröffentlicht am 20.03.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Feststellung, daß sich die Bfrin. ohne hinreichenden Grund einer Einkommensquelle begeben habe, kann den Verlust des Anspruchs auf Elternrente nur dann zur Folge haben, wenn geklärt ist, daß die Einkommensquelle zusammen mit dem übrigen Einkommen einen Ertrag gebracht hätte, der die für den Anspruch auf Rente maßgebende Einkommensgrenze übersteigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002256.X01

Im RIS seit

28.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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