RS Vwgh 1964/3/20 2249/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1964
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Ein Vorbringen kann als Einspruch iSd § 412 Abs 1 ASVG nur dann gewertet werden, wenn es konkret zum Ausdruck bringt, daß mimt ihm der Inhalt der Entscheidung des Versicherungsträgers im Instanzenzug bekämpft werden soll.Ein Vorbringen kann als Einspruch iSd Paragraph 412, Absatz eins, ASVG nur dann gewertet werden, wenn es konkret zum Ausdruck bringt, daß mimt ihm der Inhalt der Entscheidung des Versicherungsträgers im Instanzenzug bekämpft werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002249.X02

Im RIS seit

23.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten