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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Wenn nach dem ärztlichen SV Gutachten der größere Anteil an der Hilflosigkeit dem akausalen Leidenszustand zufällt und dieser mit 60 %, der kausale Leidenszustand hingegen mit 40 % eingeschätzt wird, so kann nicht mehr von einer annähernden Gleichwertigkeit der Leidenszustände gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001972.X02Im RIS seit
16.08.2001