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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Pflegezulage besteht auch dann, wenn sich die Hilflosigkeit eines Kriegsbeschädigten aus dem Zusammenwirken der Dienstbeschädigung als einer wesentlichen Bedingung mit anderen wesentlichen Bedingungen ergibt. Wesentlich ist jede Bedingung, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001972.X01Im RIS seit
16.08.2001